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Neue Formvorschriften und Fristverlängerungen für die Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch

Nach der letzten Überarbeitung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) sind Einreichungen von Jahresabschlüssen grundsätzlich nur mehr in strukturierter Form zulässig. Die Neuregelung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Weiters beschloss der Nationalrat eine Verlängerung der Erleichterungen hinsichtlich Fristen zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch.

 

Neue Formvorschriften nach ERV 2021

Nach der aktuellen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) sind Jahresabschlüsse und andere Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB grundsätzlich in strukturierter Form beim Firmenbuch einzureichen (§ 12 Abs 2 ERV). Die Übermittlung hat entweder

  • im xml-Format über FinanzOnline oder
  • im xbrl-Format („ESEF-Format“) für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018 über die sogenannte „Justiz-Box“ zu erfolgen.

Die bisher alternativ mögliche Übermittlung der Jahresabschlüsse im pdf-Format ist damit künftig ausnahmsweise nur mehr zulässig, wenn eine strukturierte Übermittlung in den genannten Formaten nicht möglich ist (§ 12 Abs 3 ERV). Die strukturierte xml-Datei zur Einreichung über FinanzOnline wird in der Regel von der Bilanzierungssoftware erstellt. Als weitere Möglichkeit für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften steht auf der Website des Bundesministeriums für Justiz ein ausfüllbares Webformular („Web-Formular Jahresabschluss für kl. GmbH, GmbH & Co KG und sonstige kleine kapitalistische Personengesellschaften (§ 221 Abs 5 UGB)“ unter https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Firmenbuch.aspx) zur Verfügung, das ebenfalls die nötige xml-Datei auf Basis des Formblattes erzeugt.

Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft (§ 14 Abs 1 ERV) und betrifft folglich alle Einreichungen ab diesem Tag. Um allfällige Vereinfachungen aus einer Einreichung im pdf-Format noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung in Anspruch nehmen zu können, ist zu empfehlen, diese rechtzeitig vorzunehmen. Die gegenständliche Verordnung ist abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011774

Fristverlängerungen

In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die kürzlich beschlossenen weiteren Fristverlängerungen zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch, durch die die bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes hinsichtlich Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung verlängert wurden:

  • Die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von neun auf zwölf Monate; und
  • die Aufstellungsfrist wird in diesen Fällen von fünf auf neun Monate erstreckt.

Nach dem Vorbild der bisherigen diesbezüglichen Regelungen kommt für Bilanzstichtage nach dem 31. Dezember 2021 auch hier wieder eine Einschleifregelung zur Anwendung, wonach die Offenlegungsfrist für Bilanzstichtage 31. Jänner 2022 und 28. Februar 2022 ebenfalls am 31. Dezember 2022 endet und ab dem Bilanzstichtag 31. März 2022 dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten gilt.

Die Aufstellungsfrist kann letztmalig für Unterlagen mit Stichtag 29. April 2022 auf fünf Monate und einen Tag verlängert werden.

Der Gesetzesbeschluss ist abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00530/index.shtml

Zur Verfügung gestellt von der
KPMG Austria GmbH.

 

Weitere Steuertipps finden Sie in der Ausgabe 02/2022 des forum.ksv Magazins.