Was beim Erwerb eines Unternehmens aus einer Insolvenzmasse und Firmenfortführung zu beachten ist.
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden. Wer jedoch ein bestehendes Unternehmen unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Unternehmen die bisherige Firma fortführen, wenn der bisherige Unternehmer oder dessen Erben ausdrücklich einwilligen. Gleichgültig ist, wer das Unternehmen erwirbt.
Das gilt auch bei einem Kauf des Unternehmens aus der Insolvenzmasse. Er liegt vor, wenn (wie im Anlassfall) der Insolvenzverwalter zwar das schuldnerische Anlage- und Umlaufvermögen veräußerte und weder im Kaufvertrag noch im Genehmigungsbeschluss des Insolvenzgerichts ausdrücklich vom Kauf eines „Unternehmens“ die Rede war, es sich bei den vom Käufer erworbenen „Fahrnissen“ aber um sämtliche erforderlichen Produktionsmittel des Unternehmens handelte, ihm die zur Produktion erforderlichen Kenntnisse weiterhin zur Verfügung standen und die Mietrechte an der Produktionsstätte auf ihn übergegangen sind. Die ausdrückliche Einwilligung zur Firmenfortführung steht dann grundsätzlich dem Masseverwalter zu (4 Ob 311/00i; 4 Ob 263/16d [Pkt 4.]). Sie muss zweifelsfrei zum Ausdruck kommen und gegenüber dem Erwerber, nicht gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Auch eine eindeutige konkludente Zustimmung zur Firmenfortführung ist „ausdrücklich“. Im Unternehmensverkauf allein kann sie regelmäßig aber noch nicht erblickt werden.
ZIK 2018/294
IO: § 2 Abs 2, § 114a Abs 4, § 117, UGB: §§ 18, 20, 22,
OLG Wien 22.11.2017, 6 R 355/17w