Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet, in meinem Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung meiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit Covid-19 zu treffen?
Als Arbeitgeber haben Sie aufgrund der Sie treffenden Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr in Ihrem Betrieb unter Ihren Arbeitnehmern, aber auch zwischen den Arbeitnehmern und anderen Personen im Betrieb, wie z. B. Lieferanten oder Kunden, möglichst gering ist.
In erster Linie sind betriebliche Hygienemaßnahmen zu setzen und ist - sofern in Ihrem Unternehmen reger Kundenkontakt herrscht - dafür zu sorgen, dass Spender für Desinfektionsmittel oder adäquate Seifen für Arbeitgeber wie Kunden bereitstehen. Sofern es die technischen Gegebenheiten erlauben, können Termine auch mittels Telefon- bzw. Videokonferenzen abgehalten werden. Aus der Sie treffenden Fürsorgepflicht kann auch abgeleitet werden, dass Sie die Verpflichtung trifft, für Ihre Mitarbeiter Schutzbehelfe, wie z. B. Mundschutz, Handschuhe oder eine Trennung durch Plexiglas, bereitzustellen.
Impfen im Betrieb – Welche Aspekte müssen beachtet werden?
Grundsätzlich erfolgen Abwicklung und Organisation sowie Umsetzung des Impfplanes hinsichtlich der Corona-Schutzimpfung durch die jeweiligen Bundesländer. Jedenfalls müssen derzeit (gemäß Information der WKO) nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein, um am betrieblichen Impfen teilzunehmen: Bedarfserhebung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich impfen lassen möchten, Verfügbarkeit von medizinischem Personal, Verfügbarkeit von geeigneter Infrastruktur sowie dass die Eintragung im E-Impfpass kann gewährleistet werden kann und die Zustimmung des Landesimpfkoordinators gegeben ist. Zu beachten ist in jedem Fall, dass jede Impfung einen Eingriff in die körperliche Integrität eines Arbeitnehmers darstellt und insbesondere auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Recht gem. Art 8 EMRK berührt. Die Anordnung einer Impfung kann daher nur erfolgen, wenn es auch eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt. Die Befragung des Arbeitnehmers über den Impfstatus ist sowohl einer arbeitsrechtlichen wie datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen und kann unter Umständen aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet werden. Eine Einzelfallbeurteilung ist jedenfalls vorzunehmen.