Großinsolvenz
Leiner & kika Möbelhandels GmbH
Forderungsanmeldung für Gläubiger über ins.forderungen@ksv.at
Ein Lieferant oder Geschäftspartner ist insolvent und Sie haben noch offene Forderungen? Sie wissen nicht, was das nun für Sie bedeutet und wie Sie weiter vorgehen sollen?
Dann sind Sie auf dieser Seite genau richtig. Hier erklären wir Ihnen das Thema Insolvenz von A bis Z. Schritt für Schritt führen wir Sie durch eine Insolvenz und bringen Licht ins Dunkel.
Insolvenzvertretung ist unsere "älteste" Dienstleistung. Wir wissen, was wir tun - seit über 150 Jahren.
Wer uns beauftragt, stärkt die Position der Lieferantengläubiger im einzelnen Verfahren und das Lobbying für die Rechte unbesicherter Gläubiger in unserer Rechtsordnung. Wir sind immer bei Gericht vor Ort und bestens vernetzt.
Aus gutem Grund vertrauen uns rund 100.000 Gläubiger bei 13.000 Verfahren.
Als Gläubiger werden alle Personen oder Unternehmen bezeichnet, die Forderungen gegenüber dem Schuldnerunternehmen haben.
Als Schuldner werden natürliche und juristische Personen bezeichnet, die einem Gläubiger eine Leistung schulden. Häufig handelt es sich um die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages.
Für Unternehmensinsolvenzen sind in Österreich die Landesgerichte sowie in Wien das Handelsgericht zuständig. Grundsätzlich ist für die örtliche Zuständigkeit der Unternehmenssitz des Schuldnerunternehmens relevant.
Insolvenzverwalter sind (überwiegend) Rechtsanwälte, die vom Insolvenzgericht zur Durchführung des Insolvenzverfahrens eingesetzt werden. Sie sind weder Vertreter des Schuldners noch der Gläubiger. Neben der Prüfung der Gläubigerforderungen ist der Insolvenzverwalter insbesondere für die Fortführung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens verantwortlich. Mit der Insolvenzeröffnung gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldnerunternehmens auf den Insolvenzverwalter über. Im Konkursverfahren oder im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung wird der Insolvenzverwalter auch Masseverwalter genannt. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung wird der Insolvenzverwalter in der IO als Sanierungsverwalter bezeichnet.
Der Gläubigerausschuss wird vom Insolvenzgericht bestellt. Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und rekrutiert sich aus dem Kreis der Gläubiger bzw. der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. Die Bestellung eines Gläubigerausschusses ist in der Insolvenzordnung geregelt. Hauptaufgabe des Gläubigerausschusses ist es, den Insolvenzverwalter zu unterstützen bzw. übt der Gläubigerausschuss auch eine Kontrollfunktion aus.
Als größter Gläubigerschutzverband Österreichs ist es unsere Aufgabe und unser Anliegen, betroffene Gläubiger im Insolvenzverfahren optimal zu unterstützen und zu vertreten. Aufgrund des Status als bevorrechteter Gläubigerschutzverband, hat der KSV1870 besondere Vorrechte im Insolvenzverfahren (z.B. Recht auf Akteneinsicht, Vertretungsrecht). In dieser Eigenschaft stehen wir sowohl mit den Gerichten als auch mit dem Insolvenzverwalter laufend in Verbindung und können damit die bestmögliche Vertretung der Gläubigerinteressen gewährleisten.
Insolvenzinformationen vom KSV1870
Auf unserer Webseite https://www.ksv.at sehen Sie sofort alle aktuellen Insolvenzen im Insolvenzticker. Nach Vorliegen einer Gläubigerliste informieren wir zusätzlich alle Gläubiger mit unserem Erstrundschreiben über die Insolvenzeröffnung.
Vorteile für Mitglieder:
Ediktsdatei
In der Ediktsdatei werden gerichtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Hierzu gehören auch Beschlüsse des Insolvenzgerichtes. Insbesondere wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Ediktsdatenbank veröffentlicht.
Masseunzulänglichkeit
Reicht das verwertbare Vermögen des Schuldnerunternehmens nicht aus, um die im Insolvenzverfahren anfallenden und vorrangig zu bezahlenden Masseforderungen zu begleichen, liegt Masseunzulänglichkeit vor. Diese ist vom Insolvenzverwalter bei Gericht anzuzeigen. Die Feststellung der Masseunzulänglichkeit wird sodann vom Insolvenzgericht in der Ediktsdatei angezeigt.
Zahlungsunfähigkeit:
Es gibt keine gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit.
Nach der österreichischen Rechtsprechung ist die Zahlungsunfähigkeit dann gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen und er die erforderlichen Zahlungsmittel auch nicht innerhalb relativ kurzer Zeit (im Durchschnitt bis zu drei Monate) aufbringen kann. Wenn ein Schuldner hingegen seine Verbindlichkeiten in Kürze zur Gänze begleichen kann, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, sondern lediglich eine Zahlungsstockung.
Überschuldung:
Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens größer sind als die Vermögenswerte und zusätzlich eine negative Fortbestehensprognose vorliegt. Diese Prognose hat eine begründete Aussage darüber zu enthalten, ob das Unternehmen in Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen fortführen kann. Als Betrachtungszeitraum werden hier zumindest die nächsten 12 Monate herangezogen.
Liegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist das Schuldnerunternehmen nach den Bestimmungen der österreichischen Insolvenzordnung verpflichtet, binnen 60 Tagen beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Bei einem Gläubigerantrag hat der antragstellende Gläubiger dem Insolvenzgericht glaubhaft zu vermitteln, dass er eine Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Kommt das Insolvenzgericht zur Ansicht, dass es an kostendeckendem Vermögen für das Insolvenzverfahren fehlt, so ist das Insolvenzverfahren nur zu eröffnen, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Betrag zur Deckung der Kosten (bis zu EUR 4.000,-) erlegt.
Der Verlust der Gewerbeberechtigung und die Löschung des Schuldnerunternehmens aus dem Firmenbuch ist die Konsequenz.
Diese ist jedoch mit Zusatzkosten in der Höhe von EUR 50,- (exkl. USt) verbunden, die an den Insolvenzverwalter zu bezahlen sind, da dieser die Forderungen nachträglich zu prüfen hat. Die Anmeldung hat insbesondere die Forderungshöhe (inkl. Zinsen bis zum Tag der Insolvenzeröffnung) und den Grund des Forderungsanspruches zu beinhalten.
Als Nachweis für das Bestehen der anzumeldenden Forderungen können folgende Unterlagen dienen: Rechnungskopie, Offene-Posten-Liste, Kontoauszug, Saldoaufstellung, Verzugszinsberechnung, Vertrag
Meldet ein Gläubiger seine Forderung nicht an, wird diese bei einer konkursmäßigen Beendigung des Insolvenzverfahrens bei der Verteilung des Erlöses aus der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt.
Bei einer Bestreitung besteht im Insolvenzverfahren zunächst die Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung. Gelingt dies nicht, hat der Gläubiger nur mehr die Möglichkeit, eine gerichtliche Feststellungsklage einzubringen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die vom Gericht festgesetzte Klagsfrist sowie die Verjährungsfrist der Forderung zu beachten.
Anerkannte Forderungen bilden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einen erst nach 30 Jahren verjährenden Exekutionstitel gegen den Schuldner, sofern es im Insolvenzverfahren zu keiner Restschuldbefreiung durch einen Sanierungs- oder Zahlungsplan gekommen ist.
Wurden als Gläubiger Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt durchgeführt, kann für die betreffende Ware bei der Forderungsanmeldung ein Aussonderungsanspruch geltend gemacht werden. Wird der Eigentumsvorbehalt vom Insolvenzverwalter anerkannt, muss die gelieferte und noch vorhandene Ware auf eigene Kosten abgeholt werden. Wird die Ware vom Gläubiger abgeholt, so ist sodann die angemeldete Insolvenzforderung bei Gericht entsprechend zu korrigieren bzw. einzuschränken.
Wurde die bei Insolvenzeröffnung noch vorhandene Ware vom Insolvenzverwalter bereits verwertet, kann ersatzweise der aus der Verwertung erzielte Kaufpreis verlangt werden (Ersatzaussonderung).
Der Eigentumsvorbehalt muss bereits bei Kaufabschluss rechtsgültig vereinbart sein. Ein bloßer Vermerk auf der Rechnung reicht dazu nicht aus.
Geeignete Nachweise für das rechtsgültige Bestehen des Eigentumsvorbehaltes sind z.B. Angebote, gegengezeichnete Bestellscheine oder allgemeine Lieferbedingungen (AGB).
Der Insolvenzverwalter kann die Aussonderung bis zu sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhindern, wenn die auszusondernde Sache für die Fortführung des Betriebes notwendig ist.
Hat ein Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Absonderungsanspruch erworben, muss dieser im Insolvenzverfahren gesondert geltend gemacht werden. Der Absonderungsgläubiger hat im Insolvenzverfahren ein Recht auf abgesonderte, bevorzugte Befriedigung.
Dies ist nur bei Vorliegen von in der Insolvenzordnung detailliert geregelten Voraussetzungen möglich. Leistungen und Zahlungen, die vom Schuldnerunternehmen geleistet wurden, sind dann rückabzuwickeln, damit der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzrecht gewahrt bleibt.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. In beiden Fällen hat der Schuldner bereits bei Beantragung des Sanierungsverfahrens einen Sanierungsplan vorzulegen. Das bedeutet, dass ein Sanierungsverfahren nur über Antrag des Schuldnerunternehmens eröffnet werden kann. Wird der Sanierungsplanantrag angenommen und anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.
Ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist ein Verfahren, bei dem eine Sanierung eines Unternehmens unter der Kontrolle eines Masseverwalters (Insolvenzverwalters) stattfindet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen wie im Konkursverfahren zur Gänze auf den Insolvenzverwalter über. Die gesetzliche Mindestquote des bei Insolvenzantragstellung beizulegenden Sanierungsplans liegt bei 20 % zahlbar innerhalb von zwei Jahren.
Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung soll ebenfalls eine Sanierung des Schuldnerunternehmens ermöglicht werden. Im Unterschied zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geht aber nur ein Teil der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldners auf den Sanierungsverwalter über. Die gesetzliche Mindestquote des Sanierungsplanangebots liegt bei 30 % zahlbar innerhalb von zwei Jahren.
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist nicht gleichbedeutend damit, dass das Unternehmen geschlossen und liquidiert werden muss. Wenn im Konkursverfahren eine Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich darstellbar ist, dann ist auch im Konkurs eine Sanierung des Unternehmens möglich. Im Unterschied zu einem Sanierungsverfahren wird der Sanierungsplanantrag im Konkursverfahren erst im Laufe des Verfahrens gestellt.
Ist jedoch kein kostendeckender Fortbetrieb und somit auch keine Sanierung möglich, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, einen Schließungsantrag bei Gericht zu stellen. Wird das Schuldnerunternehmen in weiterer Folge geschlossen, wird das Unternehmen liquidiert und das Verfahren konkursmäßig beendet. Verbleibt nach Abschluss der Verwertung nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so ist dieses Guthaben nach Abschluss des Verfahrens gleichmäßig an die nichtbesicherten Gläubiger quotenmäßig zu verteilen (Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren).
Ein Sanierungsplan ist grundsätzlich dann möglich, wenn den Insolvenzgläubigern die gesetzliche Mindestquote von 20 % zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans geboten wird. Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sieht eine gesetzliche Mindestquote von 30 % zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans vor.
In der Insolvenzpraxis werden Sanierungspläne in der Regel in Teilquoten angeboten. Die erste Teilquote erfolgt häufig als Barquote mit einer sehr kurzen Fälligkeit bzw. erliegt die Barquote zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Sanierungsplan bereits am Massekonto des Insolvenzverwalters. Werden die vereinbarten Quotenzahlungen bei Fälligkeit nicht bezahlt bzw. gerät der Schuldner in Verzug, ist der Sanierungsplan nicht erfüllt und die Restschuldbefreiung nicht erfolgt. Die ursprüngliche Forderung lebt unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen wieder auf.
Für natürliche Personen gibt es auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung durch einen Zahlungsplan. Der Zahlungsplan ist das zentrale Entschuldungsinstrument im Privatinsolvenzverfahren. Aber auch (ehemaligen) Einzelunternehmern, deren Insolvenz als Unternehmensinsolvenz eröffnet wurde, steht der Zahlungsplan als Instrument zur Restschuldbefreiung zur Verfügung.
Im Unterschied zum Sanierungsplan gibt es beim Zahlungsplan keine gesetzliche Mindestquote. Die Zahlungsquote muss jedoch der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten 3 Jahren entsprechen. Voraussetzung ist außerdem die Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Vorfeld der Abstimmung über den Zahlungsplanvorschlag. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre.
Wird der Zahlungsplan mangels Zustimmung der Gläubiger nicht angenommen, kann das Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner gleichzeitig mit der Einbringung eines Zahlungsplanantrages auch einen Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt hat. Die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens erfolgt ohne Abstimmung der Gläubiger. Wird eine Abschöpfungsverfahren vom Gericht eingeleitet, werden an den vom Gericht eingesetzten Treuhänder sämtliche pfändbare Einkommensteile sowie alle in dieser Zeit erlangten weiteren Vermögensvorteile (Erbschaft, Lottogewinne) für zumindest drei bis maximal fünf Jahre abgetreten und von diesem an die Gläubiger verteilt. Dem Schuldner verbleibt in dieser Zeit nur das Existenzminimum.
Beim Tilgungsplan wird im Vergleich zum Abschöpfungsplan an den Schuldner ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt. Gläubiger haben die Möglichkeit bei Vorliegen von in der Insolvenzordnung vorgesehenen Einleitungshindernissen, die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zu verhindern.
Eine Tagsatzung im Insolvenzverfahren ist ein in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemachter Verhandlungstermin, an dem alle Verfahrensbeteiligten - somit auch die betroffenen Gläubiger - teilnehmen können.
Bei dieser Tagsatzung erfolgt die Prüfung der angemeldeten Insolvenzforderungen der Gläubiger und der Insolvenzverwalter berichtet über die Verfahrensentwicklung.
Es wird von den anwesenden Gläubigern über den vorgelegten Sanierungsplan/Zahlungsplan abgestimmt. Wenn sowohl die Mehrheit der anwesenden Gläubiger als auch die Mehrheit des anwesenden Forderungsvolumens der Gläubiger (jeweils mehr als 50 %) dem Sanierungsplanvorschlag/Zahlungsplanvorschlag zustimmen, gilt der Sanierungsplan/Zahlungsplan als angenommen.
Bei dieser Tagsatzung erfolgt die Prüfung verspätet (nach der vom Gericht festgesetzten Anmeldefrist) angemeldeter Insolvenzforderungen.
Vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter in der Schlussrechnungstagsatzung dem Gericht die Schlussrechnung vorzulegen.
Eine Verteilungstagsatzung findet vor konkursmäßiger Beendigung des Insolvenzverfahrens statt, wenn nach der Verwertung des Schuldnervermögens eine Quotenverteilung an die Gläubiger möglich ist. Kann für die Insolvenzgläubiger keine Quote erwirtschaftet werden, wird das Insolvenzverfahren mangels vorhandenen Vermögens durch das Gericht aufgehoben.
Eine Meistbotsverteilungstagsatzung findet bei gerichtlicher Verwertung von Vermögenswerten statt (Versteigerung). Das Meistbot wird im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung an die Gläubiger verteilt.
Ein Insolvenzverfahren dauert durchschnittlich 3 Jahre.
Gelingt es dem Insolvenzverwalter aus der Verwertung des Schuldnervermögens nach Abzug sämtlicher Verfahrens- und Massekosten eine Quote zu erzielen, wird diese nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter an die Gläubiger verteilt. Bei Abschluss von Sanierungs- oder Zahlungsplänen werden die vereinbarten Quotenzahlungen teilweise vom Insolvenzverwalter bzw. vom Schuldner an die Gläubiger weitergeleitet.
Im Abschöpfungsverfahren ist es die Aufgabe des Treuhänders, das vorhandene pfändbare Einkommen an die Gläubiger zu verteilen.
In zahlreichen Abschöpfungsverfahren wird der KSV1870 vom Insolvenzgericht als Treuhänder bestellt.
Quoteneinzug
Im Rahmen der Vollvertretung übernimmt der KSV1870 die Überwachung von Zahlungsterminen, den Quoteneinzug sowie die Weiterleitung der Quote an die Gläubiger. Im Falle des Zahlungsverzuges wird der Schuldner, nach Setzung der gesetzlichen Nachfrist, qualifiziert gemahnt.
Entschuldung
Wird der Sanierungs- oder Zahlungsplanantrag angenommen und anschließend zur Gänze erfüllt, wird der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit.
Auch im Abschöpfungsverfahren wird nach Ablauf von drei (bei einem Tilgungsplan) bzw. fünf Jahren (bei einem Abschöpfungsplan) vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Dem Schuldner wird der nicht bezahlte Teil der Schulden erlassen. Dies passiert nicht, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum eine Obliegenheitsverletzung begeht (die Tatbestände sind in der IO geregelt) und ein Gläubiger eine solche geltend macht.
Die Restschuldbefreiung gilt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht zum Insolvenzverfahren angemeldet haben.