Gesetzliche Regelungen zum Homeoffice

Darf ich als Arbeitgeber auch Homeoffice anordnen?

Grundsätzlich muss Homeoffice zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Junge Frau im Homeoffice

Eine einseitige Anordnung seitens des Arbeitgebers ist dann möglich, wenn im zugrundeliegenden
Dienstvertrag eine Versetzungsklausel vorgesehen ist.

In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzulegen,

  • wer die zusätzlich anfallenden Kosten für Internet und Telefongebühren trägt und
  • wer das technische Equipment bereitstellt.
     

Homeoffice-Maßnahmenpaket: Neue gesetzliche Regelungen beschlossen

Durch die erforderlichen Adaptierungen der Betriebe und Flexibilität im Zuge von Remote Work durch die Covid-19-Pandemie hat das Thema Homeoffice für die Arbeitswelt enorm an Bedeutung gewonnen. Es wurde daher ein Homeoffice-Maßnahmenpaket (BGBl I Nr 61/2021) beschlossen, das mit 1. April 2021 (teilweise auch rückwirkend) in Kraft getreten ist. Es wurde eine Legaldefinition, wonach Homeoffice gemäß §2h Abs 1 AVRAG dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer „regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung“ erbringt, ergänzt.

Gemeint ist damit die eigene Wohnung des Arbeitnehmers, aber auch dessen Zweitwohnsitz, die Wohnung der Eltern, des Partners, nicht jedoch die Erbringung der Arbeitsleistung abseits einer Wohnung, wie etwa in einem Co-Working Space oder an einem sonstigen öffentlichen Ort (Kaffeehaus, Park oÄ). Die Neuregelung sieht weder ein Recht auf Homeoffice noch eine Pflicht dazu vor Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben wie auch bisher eine Homeoffice-Vereinbarung zu treffen, diese hat nun aus Beweisgründen künftig explizit schriftlich zu erfolgen. Bei regelmäßigem Arbeiten im Homeoffice ist grundsätzlich der Arbeitgeber zur Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet (§ 2h Abs 3 AVRAG).

Im Homeoffice gelten grundsätzlich die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie im Betrieb
und ist dafür auch in der abzuschließenden Homeoffice-Vereinbarung Sorge zu tragen. Auch im Zuge von Schäden an Arbeitsmitteln und Arbeitsergebnissen im Homeoffice wurde das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz dahingehend adaptiert, dass klargestellt wurde, dass die Bestimmungen
auch im Homeoffice anzuwenden sind. Dies gilt auch für Schäden, die haushaltsangehörige Personen
herbeigeführt haben. Gesetzlich klargestellt wurde weiters, dass Unfallversicherungsschutz auch bei Homeoffice-Tätigkeiten besteht. 

Die Homeoffice-Vereinbarung kann von jeder Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufgelöst werden, diese kann jedoch auch Kündigungsmöglichkeiten sowie eine Befristung beinhalten. Zu beachten sind jedenfalls etwaige Telearbeitsregelungen in Kollektivverträgen, die von der Homeoffice-Definition des § 2h AVRAG abweichen.

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Malleg, JuS Rechtsanwälte