Gläubigerschutz: Sanierungsplan und strittige Masseforderung

Gegen den Beschluss, mit dem der Sanierungsplan bestätigt wird, sind Massegläubiger rekurslegitimiert.
 
Die Bestätigung eines Sanierungsplans ist erst zu erteilen, wenn unter anderem alle fälligen und feststehenden Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind. Das Tatbestandsmerkmal „feststehend“ ist nur dann erfüllt, wenn es sich um eine unstrittige, vom Insolvenzverwalter anerkannte Masseforderung handelt. Forderungen, deren Berechtigung oder auch nur Fälligkeit vom Insolvenzverwalter bestritten wird, fallen nicht unter das Zahlungserfordernis (OLG Linz 2 R 230/09w). Wird (wie im Anlassfall) die Befriedigung einer Masseforderung wegen behaupteter Gegenforderungen abgelehnt, ist sie nicht unstrittig.
 
Der Massegläubiger kann daher nicht erfolgreich mit Rekurs gegen die Bestätigung des Sanierungsplans vorgehen. Dieser Rekurs steht nicht dafür zur Verfügung, um Druck auf den Insolvenzverwalter und/oder Schuldner auszuüben, Masseforderungen zu begleichen, über deren Berechtigung und/oder Fälligkeit Uneinigkeit besteht. In solchen Fällen bleibt einem Massegläubiger nur die Möglichkeit, seine Forderung bis zur Bestätigung des Sanierungsplans gegen den Insolvenzverwalter oder nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans (und der damit verbundenen Aufhebung des Insolvenzverfahrens) gegen den Schuldner klagsweise geltend zu machen.
 
ZIK 2016/149
§   IO: § 152a Abs 1 Z 2, 3, § 152b Abs 2, § 155 Abs 1 Z 3
#   OLG Linz 12.1.2016, 2 R 2/16a 


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