Gläubigerschutz: Voraussetzungen für eine (Ersatz- ) Aussonderung


Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch ist, dass sich in der Insolvenzmasse eine Sache befindet, die dem Schuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt (8 Ob 131/07h; 8 Ob 39/14i). Es kann nur der konkrete, in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand ausgesondert werden (RIS-Justiz RS0064764). Der Anspruch ist davon abhängig, dass sich die Sachen noch in der Istmasse (1 Ob 290/02g) befinden. Das ist die vom Insolvenzverwalter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich vorgefundene Masse (8 Ob 131/07h), wozu alle vorhandenen Sachen (und Rechte: RIS-Justiz RS0123755) zählen, die vom Insolvenzverwalter als massezugehörig behandelt werden.
 
War das potenzielle Aussonderungsobjekt weder im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz in der Masse vorhanden, so besteht kein Aussonderungsanspruch. Wurde eine Sache bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert, scheidet auch eine Ersatzaussonderung aus.
 
ZIK 2016/193
IO: § 44
OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y 

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