Gläubigerschutz: Zahlungsplan und Wahrnehmung seiner Unzulässigkeit

Das Insolvenzgericht hat im Zahlungsplanverfahren den Antrag des Schuldners einer Vorprüfung zu unterziehen.

Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens besteht keine amtswegige Überprüfungsmöglichkeit mehr, ob Einleitungshindernisse vorlagen oder der vorgelegte Zahlungsplan unzulässig war (8 Ob 56/01w; 8 Ob 81/02y; 8 Ob 36/04h). Den Gläubigern steht es zu, ihre Einwendungen über die Zulässigkeit des Zahlungsplans in einer Tagsatzung zu erheben und substanziiert vorzubringen, dass und warum der angebotene Zahlungsplan gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Ein entsprechender Antrag eines Gläubigers ist Voraussetzung dafür, dass das G das Hindernis in diesem Verfahrensstadium noch wahrnehmen kann. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung wird ein bestehender Mangel saniert und kann in der Folge nicht mehr als Grund für die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans herangezogen werden (8 Ob 81/02y mwN).
 
Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Diese Rechtsfolge gilt ebenso für Personen, die zwar zur Tagsatzung erschienen sind, aber dort geschwiegen haben, und beschränkt die im Rekursverfahren ansonsten bestehende Neuerungszulässigkeit (8 Ob 56/01w; 8 Ob 36/04h). Auch wenn in der Zahlungsplantagsatzung zu spät bzw nicht substanziiert die Unzulässigkeit des Zahlungsplans geltend gemacht wird, kann sie im Rekursverfahren wegen des insoweit geltenden Neuerungsverbots nicht mehr nachgeholt werden.
 
Sollte allerdings (wie im Anlassfall) im Zusammenhang mit dem Zahlungsplan der Verdacht vorliegen, dass der Schuldner das Delikt der betrügerischen Krida begangen hat, hat das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Auch Gläubigern steht die Möglichkeit einer Strafanzeige offen. Die Verurteilung wegen betrügerischer Krida innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung würde für alle Gläubiger den dem Schuldner gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen aufheben.
 
ZIK 2016/268
IO: §§ 158, 186, 195 Z 2, § 259 Abs 2, § 261 Z 3
StGB: § 156 Abs 1
OGH 29.3.2016, 8 Ob 23/16i 

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