Aktuelles aus Rechtsprechung und richterlicher Praxis.
Bei der Höchstbetragshypothek ist das Spezialitätsprinzip bezüglich der gesicherten Forderung dahin abgeschwächt, dass nicht der tatsächliche Forderungsbetrag, sondern nur der Höchstbetrag der Forderung feststehen muss. Sie dient auch nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestands. Es können mit der Höchstbetragshypothek sowohl bereits entstandene als auch zukünftig entstehende Forderungen gesichert werden. Voraussetzung ist nur, dass das zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner bestehende Rechtsverhältnis nicht bloß abstrakt und theoretisch, sondern konkret die rechtliche Möglichkeit der Entstehung künftiger Forderungen in sich schließt (5 Ob 292/98x mwN). Im Fall einer Kreditüberziehung erlischt die den Kredit sicherstellende Höchstbetragshypothek nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredits zurückgezahlt wird; vielmehr haftet die Hypothek bis zur völligen Rückzahlung des Kredits (vgl RIS-Justiz RS0026409).
Zwar wird das einer Kredithypothek zugrunde liegende Rechtsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet (RIS-Justiz RS0107689). Das hat aber nur zur Folge, dass aus dem Kreditverhältnis keine neue oder weitere (Kapital-)Forderung entstehen kann; hingegen verlieren bereits bestehende Ansprüche durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ihre Berechtigung (vgl 3 Ob 40/01f).
ZIK 2021/226
IO: §§ 26, 48
OGH 1.9.2021, 3 Ob 105/21v
Weitere Gläubigerschutztipps finden Sie in der Ausgabe 04/2022 des forum.ksv Magazins.