Steuer: Neue AFRAC-Stellungnahme zu latenten Steuern

Am 18. Oktober 2016 hat das AFRAC die Stellungnahme zu latenten Steuern im Jahresabschluss veröffentlicht, die Fragen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von latenten Steuern im UGB-Einzelabschluss nach dem RÄG 2014 klären soll.

Die Stellungnahme soll durch weitere Fragestellungen zu latenten Steuern ergänzt werden und versteht sich daher nicht als finale Stellungnahme zu latenten Steuern. Die Erläuterungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Bereiche:

  • Gesamtdifferenzenbetrachtung: Es wird klargestellt, dass bezüglich des Ansatzes von latenten Steuern im UGB eine Gesamtdifferenzenbetrachtung nötig ist, soweit die Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden gegenüber derselben Steuerbehörde bestehen und verrechenbar sind. Bei mehreren Steuerbehörden sind folglich mehrere Gesamtdifferenzenbetrachtungen erforderlich.
  • Ansatz passiver latenter Steuern: Passive latente Steuern sind grundsätzlich als Rückstellung anzusetzen. Sofern der Betrag nicht wesentlich ist, kann ein Ansatz unterbleiben (§ 198 Abs 8 UGB).
  • Ansatz latenter Steuern aus Verlustvorträgen: Es wird klargestellt, dass in diesem Zusammenhang zwei Wahlrechte bestehen, nämlich der Ansatz latenter Steuern aus Verlustvorträgen in Höhe von passiven temporären Differenzen (unter Berücksichtigung der 75%igen Vortragsgrenze) einerseits und der Ansatz von darüber hinausgehenden aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen andererseits. Die Ausübung dieser Wahlrechte ist für den ersten Abschluss nach RÄG 2014 einmalig festzulegen und in der Folge stetig auszuüben. Weiters wird der Begriff „substanzielle Hinweise“ für den Ansatz latenter Steuern näher definiert, der sich an den Kriterien nach IAS 12.35 orientiert.
  • Ausnahmen und weitere Themen: Weitere Erläuterungen betreffen die Ausnahmen nach § 198 Abs 10 Z 1 bis 3 und die Bewertung, den Ausweis und die Angaben im Zusammenhang mit latenten Steuern im UGB-Einzelabschluss.
  • Einzelfragen: Außerdem werden Einzelfragen zu Themen wie Personengesellschaften, Gruppenbesteuerung, Umgründungen iSd § 202 Abs 2 UGB und Übernahmen iSd § 203 Abs 5 UGB und der Erstanwendung umfassend erläutert. Insbesondere im Zusammenhang mit Personengesellschaften ergeben sich komplexe Fragen im Zusammenhang mit der Erstanwendung des RÄG 2014.

Die Stellungnahme befasst sich ausschließlich mit Fragen, die den UGB-Einzelabschluss betreffen. Fragen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von latenten Steuern in UGB-Konzernabschlüssen werden an anderer Stelle geklärt werden.
 
Im Hinblick auf den Anhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu überarbeiten sind und die AFRAC-Stellungnahme umfassende Angaben fordert, sondern auch die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des Temporary-Konzepts zu erläutern sind.
 
Die Stellungnahme steht auf der Homepage des AFRAC zum Download zur Verfügung: www.afrac.at/wp-content/uploads/AFRAC_Latente_Steuern_Stn_30Sept2016.pdf

KPMG-Kontakt:
Mag. Gabriele Lehner
M: glehner@kpmg.at

Dr. Günther Hirschböck
M: ghirschboeck@kpmg.at