Das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) hat die überarbeitete Stellungnahme 27 Personalrückstellungen (UGB) veröffentlicht. Diese Stellungnahme regelt den Ansatz, die Bewertung und die Anhangsangaben für Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen sowie für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des UGB. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind:
Die Ermittlung des durchschnittlichen Rechenzinssatzes kann nun über einen wahlweise festzulegenden Durchschnittszeitraum von fünf bis zehn Jahren statt bisher über sieben Jahre erfolgen. Dieses neu eingeführte Wahlrecht ist stetig auszuüben. Anstoß für diese Änderung war die anhaltende Niedrigzinsphase, die auch zu einer Anpassung des vergleichbaren Zeitraumes auf zehn Jahre (ohne Wahlrecht) im deutschen HGB führte. Die Änderung des Haupttextes hat auch die Anpassung und Ergänzung der Erläuterungen zu Rz (40) und (41) zur Folge.
Eine für die Praxis wichtige Klarstellung erfolgte zur Frage, unter welchen Umständen eine Ermittlung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen vereinfachend durch eine finanzmathematische Berechnung durchgeführt werden kann. Die neu formulierten Rz (66) und (83) lassen eine Vereinfachung dann zu, wenn diese zu einer (ausreichend) verlässlichen Annäherung an jenen Wert führt, der sich aus einer versicherungsmathematischen Berechnung ergeben würde. Nach den dazugehörigen Erläuterungen ist dies für die Bewertung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen idR anzunehmen, weil die Auswirkung biometrischer Faktoren im Gegensatz zur Auswirkung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen gering ist. Damit hat das AFRAC eine (widerlegbare) Vermutung festgelegt, dass die finanzmathematische Ermittlung zu einer verlässlichen Annäherung führt. Je nach Bedeutung dieser Rückstellungen für den jeweiligen Abschluss als Ganzes und der möglichen Abweichung des Ergebnisses aus dem angewendeten Näherungsverfahren im Vergleich zu einer versicherungsmathematischen Berechnung kann es erforderlich sein, in regelmäßigen Abständen eine Kontrollrechnung durchzuführen.
Das AFRAC übernimmt die durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz erfolgte Anpassung des § 906 Abs 34 UGB. Das bedeutet, dass der über bis zu fünf Jahre verteilbare Unterschiedsbetrag bei erstmaliger Anwendung der Stellungnahme am Beginn des Geschäftsjahres (bei Regelgeschäftsjahren am 1. Jänner 2016) zu ermitteln ist. Bisher war die Stellungnahme von der Ermittlung am Ende des Geschäftsjahres ausgegangen. Dies führt auch zu einer Anpassung der dazugehörigen Erläuterungen.
In zwei neu eingefügten Absätzen in den Erläuterungen zu Rz (40) bis (42) weist das AFRAC darauf hin, dass unter bestimmten Umständen bei Berechnung der Gesamtpensionsverpflichtung aus Praktikabilitätsgründen
- bei Anwendung des Stichtagszinssatzes eine näherungsweise Ableitung der Gesamtpensionsverpflichtung durch lineare Interpolation aus vor dem Abschlussstichtag ermittelten Werten sowie
- bei Anwendung des Durchschnittszinssatzes eine geringfügige Vorverlegung des Stichtags für die Festlegung des Durchschnittszinssatzes zulässig sind.
Den Download der geänderten AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) finden Sie auf der AFRAC-Homepage unter: www.afrac.at/Stellungnahme27
KPMG-Kontakt:
Alfred Shubshizky
M: ashubshizky@kpmg.at
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