Mit 1. April 2021 wurden neue Regelungen für das Arbeiten zu Hause verabschiedet. Ein kurzer Überblick zeigt, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer künftig beachten sollten.
Text: Stephan Scoppetta
Laut einer im März 2021 präsentierten OGM-Studie, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend durchgeführt wurde und für die über 1.400 Erwerbstätige befragt und Auskünfte von über 1.600 Unternehmen sowie Dienststellen eingeholt wurden, waren im Jahr 2020 über 1,5 Millionen Arbeitnehmer im Homeoffice tätig. Weitere Details: Der Großteil der Arbeitnehmer war das erste Mal von Heimarbeit betroffen, und sieben von zehn Betrieben nutzten Homeoffice zumindest bei einem Teil ihrer Belegschaft. Laut Studie war die Zufriedenheit im Homeoffice hoch, insbesondere bei den Punkten Arbeitsergebnisse und Vereinbarkeit mit dem Privatleben. Robert Bilek, Personalchef der Wiener Städtischen: „Homeoffice hat sich bei uns sehr bewährt und wird auch nach der Pandemie ein wichtiger Teil unserer Arbeitskultur bleiben.“ Umso wichtiger war es, dass mit dem 1. April 2021 die neuen gesetzlichen Regelungen fürs Arbeiten im Homeoffice in Kraft getreten sind.
„Niemand kann gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten.“
Homeoffice bleibt freiwillig. „Ein wesentlicher Punkt ist die gesetzliche Festlegung der Freiwilligkeit, und zwar für beide Seiten. Niemand kann gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten“, erklärt Markus Wieser, Präsident der Arbeiterkammer Niederösterreich. Das heißt, weder der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer das Homeoffice vorschreiben, noch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Das Arbeiten im Homeoffice muss in beidseitigem Einvernehmen geklärt werden. „Darüber hinaus haben beide Seiten die Möglichkeit, aus einer einvernehmlich getroffenen Homeoffice-Vereinbarung wieder zurückzutreten.“
Betriebsvereinbarung sorgt für Spielregeln. In Unternehmen mit einem Betriebsrat soll es künftig eine Betriebsvereinbarung für die Einführung und Regelung des Homeoffice geben. Dazu wurde ein neuer gesetzlicher Anknüpfungspunkt im Arbeitsverfassungsgesetz verankert. Hintergrund ist, dass es in Betrieben mit Betriebsrat bessere und transparentere Lösungen für alle Beteiligten gibt – das hat sich in der Corona-Pandemie klar gezeigt.
Nicht alles gilt als Arbeitsort. Laut den neuen Regelungen liegt Homeoffice nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer „regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung“ erbringt. Es liegt somit keine Arbeitsverrichtung an einem beliebigen Ort vor, sondern nur in einer Privatwohnung. Dabei kann es sich um die eigene Wohnung des Arbeitnehmers handeln, aber auch um einen Zweitwohnsitz, die Wohnung der Partnerin oder der Eltern. Wichtig: Ein Arbeitsplatz in einem öffentlichen Co-Working Space oder im Kaffeehaus gilt nicht als Homeoffice.
„Es war ein wichtiger Schritt des Gesetzgebers, die gesetzliche Unfallversicherung auch auf das Homeoffice auszudehnen.“
Arbeitsmittel und Büromaterialien. Der Arbeitgeber muss auch weiterhin die nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Wieser: „Stellt der Arbeitgeber keine Arbeitsmittel zur Verfügung, dann hat er einen Kostenersatz zu leisten.“ Arbeitgeber können auch darüber hinausgehende Kosten wie etwa für Strom, Heizung und Arbeitsmöbel übernehmen. Hier könnte zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Pauschale vereinbart werden.
Neue Steuerregelungen und Pauschalen. Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers für Kosten im Homeoffice sind bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei, wobei ein Homeoffice-Tag mit drei Euro bewertet wird. Höhere Beträge des Arbeitgebers werden wie bisher besteuert. Darüber hinaus können Arbeitnehmer, die sich zu Hause einen eigenen Arbeitsplatz für das Arbeiten im Homeoffice einrichten, zusätzlich bis zu 300 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Um den Aufwand für Mobiliar, das bereits 2020 angeschafft wurde, (teilweise) erstattet zu bekommen, können Teile des 300-Euro-Rahmens für 2021 ins Jahr 2020 vorgezogen werden. Diese Steuerregelung ist bis 2023 befristet.
Arbeitnehmerschutz im Homeoffice. Grundsätzlich gelten auch im Homeoffice gesetzliche Vorschriften wie Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und die anwendbaren Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Angestellte müssen zu Hause also dieselben Arbeitszeiten erbringen wie im Büro. Umgekehrt ist der Arbeitgeber verpflichtet, darauf zu achten, dass auch der Arbeitsplatz im Homeoffice ergonomisch gestaltet ist. Er muss Fragen rund um die Themen Sicherheit und Gesundheitsschutz abklären.
Unfallversicherung gilt nun auch im Homeoffice. Im vergangenen Jahr gab es viele Diskussionen rund um das Arbeiten von zu Hause. Besonders der Unfallschutz von Arbeitnehmern rückte dabei in den Fokus. Ein solcher bestand zunächst nicht und wurde erst Anfang März 2020 eingeführt. Allerdings war der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice zunächst bis Ende März 2021 befristet. Mit dem neuen Gesetz ist er ins Dauerrecht übergegangen. Bilek: „Es war ein wichtiger Schritt des Gesetzgebers, die gesetzliche Unfallversicherung auch auf das Homeoffice auszudehnen, denn damit sind auch Arbeitsunfälle, die zu Hause passieren, gedeckt.“ Dieser Schutz umfasst aber nur Wege, die mit dem Homeoffice in einem Zusammenhang stehen. Dazu zählt etwa der Weg in den Supermarkt, wo man sich für Mittag eine Jause kauft. Wird aber im Supermarkt der Einkauf für das Wochenende erledigt, dann betrifft das ausschließlich den Privatbereich, weshalb der Unfallversicherungsschutz in einem solchen Fall nicht greift. Das gilt auch dann, wenn der private Einkauf während der Arbeitszeit erfolgt. Vom Unfallversicherungsschutz ebenfalls nicht erfasst sind sogenannte Umwege.