Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und dem Covid-19-Steuermaßnahmengesetz wurden wesentliche steuerliche Weichen für das Jahr 2021 gestellt. Jetzt geht es darum, daraus die richtigen Schlussfolgerungen für die eigene Situation zu ziehen.
Zu Verfügung gestellt von: Bernhard Bortel, Steuerberater | Unternehmensberater bei LBG in Wien
Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und Pauschalrückstellungen ab 1. Jänner 2021.
Um das Ausfallrisiko einer Forderung steuerlich geltend machen zu können, musste bisher entweder das konkrete Risiko eines einzelnen Schuldners (Einzelwertberichtigung) oder einer näher definierten Gruppe gleichartiger Forderungen (pauschale Einzelwertberichtigung) nachgewiesen werden. Das allgemeine Ausfallrisiko aller nicht konkret gefährdeten Forderungen zu berücksichtigen war steuerlich nicht zulässig. Das Covid-19-Steuermaßnahmengesetz ändert dies nun und schafft zusätzlich die Möglichkeit, seit 1. Jänner 2021 pauschale Verbindlichkeitsrückstellungen zu bilden. Somit können nunmehr auch Pauschalwertberichtigungen von Forderungen vorgenommen werden, sofern diese auf verlässlichen Schätzungen und umsichtigen Beurteilungen beruhen (zB Schätzungen auf Basis statistisch ermittelter Ausfallwahrscheinlichkeiten). Auch Pauschalrückstellungen, wie beispielsweise für Garantien oder Produkthaftungen, werden nunmehr steuerlich anerkannt. In beiden Fällen können auch Sachverhalte, die bereits vor dem 1. Jänner 2021 entstanden sind, berücksichtigt werden, wobei der Aufwand der erstmaligen Berücksichtigung dieser „Altbestände“ dann über fünf Jahre zu verteilen ist.
Umsatzsteuer: Änderungen im innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1. Juli 2021.
Um den Anforderungen des immer stärker an Bedeutung gewinnenden E-Commerce umsatzsteuerlich gerecht zu werden, kommen ab 1. Juli 2021 Neuerungen auf Unternehmer im innergemeinschaftlichen Versandhandel zu. Kernpunkt der Änderungen ist eine konsequente Verlagerung der Besteuerung in das Bestimmungsland bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen an Privatpersonen oder Schwellenerwerber (zB Kleinunternehmer). Bisher waren B2C-Versandlieferungen an diese Kunden erst ab Überschreiten eines gewissen Umsatzes (Lieferschwelle) im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig, für das korrekte Abführen der Umsatzsteuer war eine Registrierung in den jeweiligen Mitgliedsländern notwendig. Ab 1. Juli 2021 können Unternehmer nunmehr die innerhalb der EU zu entrichtende Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze über den sogenannten EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) in nur einem EU-Mitgliedsstaat (Mitgliedsstaat der Registrierung) erklären und abführen. Umsatzsteuerliche Regelungen in den einzelnen Ländern bleiben aufrecht und sollten penibel beachtet werden, da Fehler bei der Umsatzsteuer in der Regel teuer sind.
Abschreibung: Wahl zwischen linearer und degressiver Variante.
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 hergestellt oder angeschafft wurden, besteht zusätzlich zur linearen Abschreibung die Möglichkeit der degressiven Abschreibung. Während bei der linearen Abschreibung die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt werden, können bei der degressiven Abschreibung jährlich bis zu 30 % des (Rest-)Buchwertes geltend gemacht werden. Dadurch kann in den ersten Jahren eine höhere Abschreibung vorgenommen werden (AfA-Vorzieheffekt). Für bis zum 31. Dezember 2021 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die degressive AfA darüber hinaus unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden. Für Gebäude ist eine beschleunigte Gebäudeabschreibung möglich. Ein Wechsel von der degressiven in die lineare Abschreibung ist möglich, umgekehrt nicht. Der Zeitpunkt für einen etwaigen aus steuerlicher Sicht vorteilhaften Wechsel zur linearen Abschreibung sollte, abhängig von der erwarteten Geschäftsentwicklung, vorausschauend gut durchgerechnet werden.
Steuerlich optimal entscheiden: Verlustrücktrag.
Betriebliche Verluste, die im Rahmen der Veranlagung nicht mit anderen positiven Einkünften gegengerechnet werden können, waren bisher nur in den Folgejahren als sogenannter „Verlustvortrag“ steuerlich verwertbar. Betriebliche Verluste aus dem „Corona-Jahr“ 2020 hätten daher frühestens gegen allfällige künftige steuerliche Gewinne aus den Jahren 2021 und folgend verrechnet werden können. Durch die Möglichkeit eines Verlustrücktrages können Steuerpflichtige (Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie Bilanzierer) nunmehr einen betrieblichen steuerlichen Verlust 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 (unter Umständen auch 2018) berücksichtigen und müssen damit nicht wie bisher auf eine Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen warten, um die Steuerlast zu reduzieren. Auch wenn die Jahre 2018 und 2019 schon rechtskräftig veranlagt wurden, ist die nachträgliche Geltendmachung des Verlustes 2020 möglich, da der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) gilt. Die bestmögliche Nutzung der neuen steuerlichen Möglichkeit sollte daher noch rasch und betriebsindividuell beurteilt werden.