Exekution auf ein Schrankfach und Bestellung eines Verwalters

Wird bei der Exekution auf ein Schrankfach ein Verwalter in Exekutionssachen bestellt, ist von ihm sowohl die Pfändung des Schrankfachrechts als auch die pfandweise Beschreibung und Verwertung des Inhalts des Schrankfachs vorzunehmen, und zwar ohne zusätzliche Pfändungshandlung. Eine generelle Verpflichtung zur Bestellung eines Verwalters bei Exekutionen auf ein Schrankfach kann dem Gesetz jedoch nicht unterstellt werden (LG Innsbruck 2 R 129/22t). Bei der Exekution auf Vermögensrechte ist von der Verwalterbestellung abzusehen, wenn das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt wird. In der Aufzählung der Arten der Verwertung von Vermögensrechten, bei denen jedenfalls ein Verwalter zu bestellen ist, findet sich der Schrankfachvertrag nicht. Die bloße Erwähnung des Verwalters in den ergänzenden Regelungen zur Exekution auf ein Schrankfach bedeutet nicht, dass diese nur mit Verwalterbestellung möglich wäre.

Von der Bestellung eines Verwalters ist aber nur abzusehen, wenn ausdrücklich auch die Verwertung des Schrankfachinhalts mitbeantragt wird. Um die Rechte aus einem Schrankfachvertrag zu pfänden, muss also bereits im Exekutionsantrag mitbegehrt werden, dass der Inhalt des Schrankfachs anlässlich von dessen Öffnung durch den Gerichtsvollzieher pfandweise beschrieben und verwertet wird. Nur damit ist gesichert, dass bei der Schrankfachöffnung nicht nur der Betreibende anwesend ist, sondern jedenfalls auch eine vom Gericht bestellte Person, nämlich der Verwalter oder der Gerichtsvollzieher. Durch deren pfandweise Beschreibung wird der Inhalt des Schrankfachs dokumentiert (LG Innsbruck 2 R 129/22t). Zudem wird erst dadurch das Exekutionsobjekt konkretisiert.

 

ZIK 2023/158 
EO: §§ 328, 330, 337 
LG Innsbruck 25.11.2022, 4 R 155/22f 

 

Aus dem Magazin forum.ksv Ausgabe 2/2024.