Mehrheit von Konten und Einlagensicherung

Das System der Einlagensicherung stellt ganz grundsätzlich auf den Einleger und die ihm als dem Inhaber zugeordneten Einlagen ab. Dabei gilt die (allgemeine) Haftungsobergrenze von 100.000 Euro für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers. Die Anzahl der Einlagen bleibt damit ohne Einfluss auf den Haftungshöchstbetrag. Dem Zweck des Einlagensicherungssystems entspricht es vielmehr, im Interesse des Einlegers alle Einlagen beim Kreditinstitut zu erfassen.

Damit ist es aber nicht von Bedeutung, ob der Einleger ein Guthaben auf ein anderes, ebenfalls ihm zugeordnetes Konto bei demselben Kreditinstitut transferiert, gleich, ob es sich dabei um ein Giro-, Festgeld- oder Sparkonto handelt. Es liegen in jedem Fall Einlagen vor, die im Rahmen der allgemeinen Einlagensicherung unabhängig von ihrer Anzahl zugunsten eines Inhabers bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro geschützt sind.

Ergänzend wird für bestimmte Einlagen eine zeitlich befristete Erhöhung des Erstattungsbetrags vorgesehen, aber sonst keine vom Regime der allgemeinen Einlagensicherung abweichenden Regelungen. Das bezweckt, dass der Schutz von Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder bestimmten sozialen oder anderen Zwecken dienen, für einen vorgegebenen Zeitraum über dem Betrag von 100.000 Euro liegt. Abgesehen von der Erhöhung der Deckungssumme gelten hier die Überlegungen zur allgemeinen Einlagensicherung. Der Schutz erfasst grundsätzlich alle Einlagen eines Einlegers. Es ist daher ohne Bedeutung, ob der Einleger ein Guthaben von einem (Giro-)Konto auf ein anderes (Giro-)Konto beim selben Kreditinstitut transferiert. Es kommt nur darauf an, ob bzw in welcher Höhe ein Guthaben, das aus einer solchen zeitlich begrenzt privilegierten Zahlung resultiert, bei Eintritt des Sicherungsfalls unter Berücksichtigung der übrigen Kontobewegungen noch als Einlage vorhanden ist.

Verfügt ein Anleger also über mehrere Konten bei einem Kreditinstitut, so führen Überweisungen zwischen diesen Konten nicht dazu, dass unter die Bestimmung zur Höherdeckung fallende Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind.

Anmerkung: Der OGH (Oberste Gerichtshof) geht unter anderem noch ausführlich auf den Begriff der „Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien“ ein, die gem § 12 Z 1 lit a ESAEG für daraus resultierende Einlagen zu einer zeitlich befristeten Erhöhung der Sicherung führen. Nach Ansicht des OGH fällt darunter auch die Veräußerung einer von Todes wegen erworbenen Immobilie, die der Erblasser zu Wohnzwecken genutzt hatte, eine persönliche Nutzung durch den Einleger sei nicht erforderlich.