Zur Akteneinsicht Dritter im Insolvenzverfahren

Zur Akteneinsicht im Insolvenzverfahren – abgesehen von der durch Gläubigerschutzverbände – ist § 219 ZPO anwendbar. Beratungs- und Abstimmungsprotokolle sind allgemein von der Akteneinsicht ausgenommen, was auch für die Protokolle des Gläubigerausschusses gilt.

Im Insolvenzverfahren können Dritte Akteneinsicht mit Zustimmung der Partei oder bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses nehmen. Das rechtliche Interesse muss konkret gegeben sein und ist dann anzuerkennen, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss, sei es auch nur dadurch, dass er instandgesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten (8 Ob 4/03a mwN; RIS-Justiz RS0037263). Dabei genügt es, wenn der Akteninhalt den Rechtskreis des Dritten auch nur mittelbar berührt; angezeigt ist insoweit eine weitherzige Handhabung. Von der die Akteneinsicht beantragenden Person kann nicht mit einem Hinweis auf das Verbot des Ausforschungsbeweises verlangt werden, die Kenntnis der Tatsachen genau anzugeben, die sie sich aus der Akteneinsicht erwartet, weil dem Antrag auf Akteneinsicht notwendigerweise ein Ausforschungsinteresse zugrunde liegt. Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht allerdings nicht aus (RIS-Justiz RS0037263 [T5, T13, T14, T16]).

Dass/ob ein rechtliches Interesse aufseiten des Dritten vorliegt, ist bereits mit dem Antrag auf Akteneinsicht darzulegen, nicht aber erst im Wege der beantragten Akteneinsicht zu ermitteln. Wird kein Vorbringen erstattet, aus welchem abzuleiten wäre, dass sein Interesse an der Akteneinsicht über ein reines Informationsbedürfnis hinausgeht, ist der Antrag auf Akteneinsicht abzuweisen. Der Dritte ist dadurch nicht gehindert, einen – nachvollziehbar begründeten – Antrag auf Akteneinsicht zu stellen, über welchen unabhängig vom abgewiesenen Antrag zu entscheiden ist.

 

ZIK 2024/69
IO: §§ 252, 253 Abs 3 
ZPO: § 219 
OLG Wien 4.9.2023, 6 R 283/23s 

 

Aus dem Magazin forum.ksv - Ausgabe 03/2024.