Alles, was Sie über Markenschutz wissen müssen

Unternehmen benötigen Zeichen, Namen und Logos zur Kennzeichnung ihrer Produkte oder Dienstleistungen. Die drängendsten Fragen zum Thema Markenschutz beantwortet Dr. Gabriela Richter, LL.M.

Kennzeichen wie der Name oder ein Logo können auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung, in Broschüren oder etwa auf der Website dargestellt sein. Der Kunde stellt damit eine Verbindung zu einem Unternehmen her und verbindet mit der Marke eine bestimmte Qualität. Zudem tragen Marken erheblich zum Unternehmenswert bei und schaffen Bekanntheit. 

Wie komme ich zu Markenschutz bzw kennzeichenrechtlichem Schutz?

Grundsätzlich kann auch ohne Anmeldung/Registrierung ein gewisser Schutz des Kennzeichens entstehen (§ 9 UWG), jedoch muss dafür Verkehrsgeltung des Zeichens vorliegen, dh, ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise muss das Kennzeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung wahrnehmen. Um Markenschutz mit definiertem Umfang und klarer Priorität zu erlangen, ist die Registrierung der Marke beim zuständigen Marken- bzw Patentamt notwendig. 

Welche Rechte erlange ich durch die Registrierung einer Marke?

Wie Eigentum an Sachen genießen Kennzeichen und Marken absoluten Rechtsschutz. Der Rechtsinhaber hat das alleinige Nutzungsrecht, dh, er kann Dritten die Nutzung untersagen (Ausschließlichkeitsrecht). Damit ist es ein starkes Schwert gegen Nachahmer und Trittbrettfahrer. Es stellt aber kein eigenes Benützungsrecht dar. Auch wenn die Registrierung dringlich zu empfehlen ist, bedeutet diese keinen Persilschein für die erlaubte Benutzung der Marke. 

Was kann ich als Marke schützen lassen?

Zeichen aller Art (Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Farben, Klänge, Zahlen etc) können geschützt werden. Wichtig ist, dass diese Zeichen (Zeichenabfolge) unterscheidungskräftig und darstellbar sind. Ausgeschlossen von der Registrierung sind Hoheitszeichen (Staatswappen), amtliche Prüfungszeichen oder Zeichen internationaler Organisationen. Auch irreführende, ordnungs- und sittenwidrige Zeichen sowie Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine und Spezialitäten sowie Sortenschutzrechte sind von der Registrierung ausgeschlossen. Zeichen, die ausschließlich durch die Art der Ware bedingt sind, die rein beschreibend für die geschützten Waren oder Dienstleistungen sind, keine Unterscheidungskraft besitzen oder Gattungsbezeichnungen sind (zB reine Hinweise auf Beschaffenheit oder Eigenschaft des Produkts), werden vom Patentamt geprüft und können der Eintragung im Weg stehen.

Je nachdem, worauf bei der Marke der Fokus gerichtet sein soll, ist zwischen den Markentypen zu unterscheiden: 

  • Wortmarken schützen den reinen Namen und lassen grafische Aspekte weitgehend außer Betracht.
  • Bildmarken sind reine Logos ohne Schriftzug, hier steht der optische Eindruck im Vordergrund. 
  • Wortbildmarken sind eine Kombination aus grafischen Elementen mit Schriftzügen. Für die Beurteilung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit ist der dominante Teil für den Gesamteindruck maßgebend. 
  • Es besteht aber auch die Möglichkeit von 3D-Marken, Farbmarken und Klangmarken. 

Welchen Schutzumfang hat die registrierte Marke? Wie lange?

Ab der Eintragung der Marke im Markenregister behält die Marke grundsätzlich für zehn Jahre Gültigkeit, wobei Verlängerungen durch Zahlung der Verlängerungsgebühren derzeit unendlich möglich sind. 

Wo gilt eine Marke?

Aufgrund des Territorialprinzips im Markenrecht muss das Markenrecht für jeden Staat gesondert erworben werden. Üblicherweise lässt man seine Marke dort schützen, wo das eigene Marktinteresse besteht oder das Interesse des Lizenznehmers. Zur Verfügung stehen:

  • Nationale Marken
    Sie bieten Schutz in dem Staat, in dem sie registriert wurden. Zuständig für die Registrierung ist das jeweilige nationale Patentamt.
  • Unionsmarken
    Über das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) kann der gesamte EU-Binnenmarkt abgedeckt werden (Achtung: ohne Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). 
  • Internationale Marken
    Die nationale österreichische oder die Unionsmarke können als Basismarke über die WIPO (World Intellectual Property Organization) auf 120 verschiedene Staaten ausgedehnt werden. Die IR-Anmeldung stellt eine vereinfachte (und kostengünstigere) Anmeldung in den jeweiligen einzelnen nationalen Staaten dar. 

Gibt es inhaltliche Schranken? 

Bei der Markenregistrierung ist immer anzugeben, für welche Waren oder Dienstleistungen man eine bestimmte Marke schützen lassen will. Dh, Markenschutz entsteht inhaltlich nicht vollumfänglich, sondern nur in Bezug auf die registrierten Waren und Dienstleistungen bzw ähnliche Waren und Dienstleistungen. Je mehr Waren und Dienstleistungsklassen für den Schutz ausgewählt werden, umso höher sind die Anmeldegebühren. Auch sollte die Marke für die gewählten Waren und Dienstleistungen verwendet werden, da sonst nach fünf Jahren der Nichtnutzung kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist bzw eine Löschung durch Dritte droht.

Ist vor der Verwendung bzw Registrierung etwas zu beachten?

Vor oder im Zuge der Schöpfung eines Markennamens oder Logos, spätestens vor Verwendung sollte eine Prüfung stattfinden, ob damit nicht in Marken- bzw Kennzeichenrechte Dritter eingriffen wird. Die meisten Patentämter prüfen bei der Registrierung der Marke lediglich formale Erfordernisse, nicht hingegen, ob ältere Rechte Dritter bestehen. Greift man selbst in Markenrechte Dritter ein, drohen neben Widerspruchs- und Löschungsanträgen im Registerverfahren auch teure Unterlassungsklagen mit unangenehmen Urteilsveröffentlichungs- und Schadenersatzansprüchen. 

Die Recherchen sollten beim Firmenbuch, im Internet mithilfe verschiedener Suchmaschinen und Recherchedienste, auch im Hinblick auf Verfügbarkeit von Domains, durchgeführt werden, dies neben der Suche nach bereits eingetragenen Marken, etwa über das Patentamt. 

 

Zur Person: Dr. Gabriela Richter, LL.M., ist Rechtsanwältin bei Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG mit Fokus auf die Bereiche Gewerblicher Rechtsschutz und Immaterialgüterrecht, Lauterkeitsrecht, E-Commerce-Recht, Inkassowesen und Insolvenzrecht. 

Portraitfoto von Gabriela Richter

Fotocredit: Marius Höfinger