Lohnsteuerliche Maßnahmen gegen die kalte Progression 2025

Die Regierung hat im Ministerrat die Maßnahmen aus dem „variablen dritten Drittel“ für 2025 entschieden, sodass nunmehr weitgehend feststeht, wie der Einkommensteuertarif 2025 aussehen wird. Auch die diversen Absetzbeträge und die Freigrenze bei Besteuerung der sonstigen Bezüge werden angehoben. Für Familien mit niedrigem Einkommen wird ein Kinderzuschlag geschaffen. Weitere Anpassungen betreffen Reisekosten (Tagesgeld, Nächtigungsgeld, Kilometergeld) und eine Klarstellung beim Sachbezug Dienstwohnung.

Im Herbst 2022 wurde die Abschaffung der kalten Progression beschlossen, um der Erhöhung der Durchschnittsbesteuerung bei Lohnerhöhungen entgegenzuwirken. Dafür werden die Einkommensteuertarife um zwei Drittel der Inflationsrate jährlich automatisch angepasst. Hinsichtlich des verbleibenden Drittels der Inflation sind weitere Maßnahmen durch einen Ministerratsbeschluss bis spätestens 15. September des Vorjahres zu erwirken.

Im Progressionsbericht von IHS und WIFO vom 3. Juli 2024 wurde die als im Jahr 2025 auszugleichende Inflationsrate (Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2023 bis Juni 2024) mit 5,0 % errechnet. Neben einer automatischen Anpassung der Tarifstufen um zwei Drittel des insgesamt beinahe zwei Milliarden Euro umfassenden Ausgleichsvolumens möchte die Bundesregierung mit dem dritten Drittel für 2025 im Speziellen Leistungsträger berücksichtigen und Familien mit Kindern unterstützen. Das wird gemäß Ministerratsvortrag vom 4. Juli 2024 durch folgende Maßnahmen umgesetzt, deren Gesetzwerdung abzuwarten bleibt:

  • Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen um zusätzlich jeweils 0,5 Prozentpunkte
  • Volle Anpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus
  • Anhebung der Tagesgelder auf 30 Euro und der Nächtigungsgelder auf 17 Euro
  • Umfassende Attraktivierung des Kilometergeldes und des Kostenersatzes für öffentliche Verkehrsmittel
    • Anhebung auf einheitliche 50 Cent bzw 15 Cent für jede mitbeförderte Person
    • Verdoppelung der Obergrenze für Fahrräder auf 3.000 Kilometer
    • Halbierung der Untergrenze für Fußgänger auf einen Kilometer
    • Anhebung des Beförderungszuschusses und Klarstellung der Inanspruchnahme
  • Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf 55.000 Euro
  • Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen
  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge
  • Kinderzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen iHv 60 Euro pro Kind für jeden Kalendermonat

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten sich daraus ergebenden voraussichtlichen neuen Werte (sofern schon verlautbart) im Überblick.

Anpassung Einkommensteuertarif samt Absetzbeträgen ab 1. Jänner 2025

Die Anhebung der ersten 5 Tarifstufen um zwei Drittel von 5 % plus 0,5 % bedeutet für den Tarif:

Tarifstufen20242025Einkommen-steuersatz
1für Einkommensteilebis 12.816 Eurobis 13.308 Euro0 %
2für Einkommensteile darüberbis 20.818 Eurobis 21.617 Euro20 %
3für Einkommensteile darüberbis 34.513 Eurobis 35.836 Euro30 %
4für Einkommensteile darüberbis 66.612 Eurobis 69.166 Euro40 %
5für Einkommensteile darüberbis 99.266 Eurobis 103.072 Euro48 %
6für Einkommensteile darüberbis 1.000.000 Eurobis 1.000.000 Euro50 %
7für Einkommensteileüber 1.000.000 Euroüber 1.000.000 Euro55 %

 

Im Bereich der „sonstigen Bezüge“ (insb 13. und 14. Monatsgehalt) waren die Tarif- und Freigrenzen bis dato nicht Teil der Abgeltung der kalten Progression. Für 2024 wurde mit einer nachträglichen Maßnahme eine Anpassung der Freigrenze (samt Einschleifregelung) auf 2.447 Euro (statt vormals 2.100 Euro) vorgenommen. Mit der Progressionsabgeltung für das Jahr 2025 soll nunmehr eine automatische jährliche Berücksichtigung sichergestellt werden.

Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendlerinnen und Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100 % an die Inflationsrate angepasst werden.

Für alleinverdienende bzw erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen (derzeit 24.500 Euro) ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um 60 Euro pro Monat und Kind vorgesehen. Der Betrag solle jeden Monat ausbezahlt und jährlich valorisiert werden.

Reisekosten

Beträge, die vom Dienstgeber aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder bezahlt werden, sind gem § 26 Z 4 EStG nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren. Im Bereich der Werbungskosten können gem § 16 Abs 1 Z 9 EStG Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (ohne Nachweis ihrer Höhe) abgesetzt werden, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Ab 1. Jänner 2025 soll es dabei folgende Anpassungen geben:

  • Inländisches Tagesgeld: 30,00 Euro (bisher 26,40 Euro)
  • Inländisches Nächtigungsgeld: 17,00 Euro (bisher 15,00 Euro)
  • Kilometergeld PKW: 0,50 Euro (bisher 0,42 Euro)
  • Kilometergeld Motorfahrräder und Motorräder: 0,50 Euro (bisher 0,24 Euro)
  • Kilometergeld Mitfahrer: 0,15 Euro (bisher 0,05 Euro)
  • Kilometergeld Fahrrad/Fußgänger: 0,50 Euro (bisher 0,38 Euro)
  • Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 auf 3.000 Kilometer pro Jahr erhöht werden, die Untergrenze für Fußgänger wird von zwei auf einen Kilometer reduziert (LStR Rz 356a, § 11 und § 10 Abs 5 Reisegebührenvorschrift)

Der Beförderungszuschuss für Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln (§ 7 Abs 4 Reisegebührenvorschrift) soll wie folgt angepasst werden:

  • Für die ersten 50 Kilometer: 0,50 Euro (bisher 0,20 Euro)
  • Für die weiteren 250 Kilometer: 0,20 Euro (bisher 0,10 Euro)
  • Für jeden weiteren Kilometer: 0,10 Euro (bisher 0,05 Euro)

Sachbezug Dienstwohnungen

Bisher ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Dienstgeber kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, bis zu einer Größe von 30 m² überlässt (§ 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung). Dieser Wert soll auf 35 m² erhöht werden.

Weiters sollen Gemeinschaftsräume nicht mehr jedem Nutzungsberechtigten voll zugerechnet werden (LStR 162c bzw VwGH 14.12.2021, Ra 2017/08/0039). Zukünftig sollen die Gemeinschaftsräumlichkeiten den jeweiligen Nutzungsberechtigten nur mehr aliquot zuzurechnen sein.

 

Aus dem Magazin forum.ksv - Ausgabe 03/2024.