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Einkommensteuerrecht

Ministerrat beschließt Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2022: Wesentliche steuerliche Änderungen

Am 15. Juni 2022 wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, die vereinzelt von dem am 17. Mai 2022 veröffentlichten Begutachtungsentwurf abweicht. Das AbgÄG 2022 bringt einige begrüßenswerte steuerliche Änderungen mit sich. Dabei sollen insbesondere Unternehmen sowie Haushalte entlastet, das nationale Recht an unionsrechtliche Vorgaben angepasst und die Forschung und Entwicklung gefördert werden.

Die Änderungen sollen überwiegend ab 1. Jänner 2023 Anwendung finden, gewisse Bestimmungen sollen jedoch bereits im Jahr 2022 in Kraft treten bzw bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden sein.

Nachfolgend werden überblicksmäßig einige wesentliche Änderungen durch das AbgÄG 2022 im Bereichen des Einkommensteuerrechts zusammengefasst.

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Das AbgÄG 2022 stellt klar, dass die mit der ökosozialen Steuerreform 2022 eingeführte Mitarbeitergewinnbeteiligung einem einzelnen Arbeitnehmer nur bis zum Maximalbetrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei gewährt werden kann (insbesondere bei mehreren Arbeitgebern). Bei Überschreitung soll es zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrages über die Veranlagung kommen.

Wochen-/Monats-/Jahreskarte

Ab 2022 können ohne weiteren Nachweis 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn die Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

Kapitalvermögen

Depotübertragungen im Zuge einer unter das UmgrStG fallenden Umgründung sollen künftig keine Entnahmebesteuerung auslösen. Dazu muss die depotführende Stelle vom Steuerpflichtigen beauftragt werden, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die im Gesetz genannten Daten zu übermitteln.

Vor dem Hintergrund jüngster VwGH-Rechtsprechung (vgl VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184) sollen künftig insbesondere ausländische Kreditinstitute eine der KESt vergleichbare Steuer für Einkünfte aus unverbrieften Derivaten einbehalten können. Das AbgÄG sieht jedoch eine Einschränkung auf Länder vor, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Darüber hinaus muss ein inländischer steuerlicher Vertreter bestellt sein.

§ 21 Abs 1 Z 1a KStG sieht eine KESt-Rückerstattung für beschränkt Steuerpflichtige vor, die in einem EU/EWR-Staat ansässig sind, wenn die KESt nicht aufgrund eines DBA im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Dies soll künftig auch für beschränkt Steuerpflichtige gelten, die in einem Drittstaat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht. Die Neuregelung gilt jedoch nur für Portfoliodividenden (Kapitalbeteiligung < 10 %).

Forschungsprämie

Um Start-ups und kleine Unternehmen zu unterstützen, soll es künftig möglich sein, einen fiktiven Unternehmerlohn in der Höhe von 45 Euro pro nachweislich geleisteter Forschungsstunde, höchstens jedoch 77.400 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr, in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie aufzunehmen. 

Darüber hinaus soll die Antragsfrist von der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuerbescheides entkoppelt werden und ein Teilanspruch sowie eine Teilauszahlung in Bezug auf unstrittige Teile des Antrags möglich sein.

Die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns und die verlängerte Antragsfrist sollen erstmalig auf Prämien anzuwenden sein, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.

Zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH.

Weitere Rechtstipps finden Sie in der Ausgabe 03/2022 des forum.ksv Magazins.