Rechtsfragen: Verjährung

Verjährung von Schadenersatzansprüchen


Ein Fallbeispiel: Ein Einkaufszentrum-Betreiber beauftragt einen Unternehmer (AN) mit der Reinigung und Schneeräumung des Gebäudes und der am Dach befindlichen Parkplatzflächen. Dieser AN lässt die Schneeräumarbeiten von einem anderen Unternehmer (Subunternehmer) erbringen, welcher wiederum erhebliche Schäden am Gebäude des Einkaufszentrums durch unsachgemäße Räumung verursacht. Der AN leistet dem Einkaufszentrum-Betreiber Schadenersatz, da er für seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.

Wann verjährt der Schadenersatzanspruch gemäß § 1313 2. Satz ABGB des AN gegen den Subunternehmer im Regressweg?

Ein Schadenersatzanspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Fraglich ist im gegenständlichen Fall, wann der Schaden für den AN konkret eingetreten ist: Nach der bisherigen Rechtsprechung entsteht der Rückersatzanspruch gegen den Erfüllungsgehilfen noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat (RIS-Justiz RS0028394). Die Verjährung beginnt daher bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung oder sonstigen Erfüllung, frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des AN gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht (T2, 4 Ob 2017/96p, 3 Ob 279/06k).

Grundsätzlich setzt die Haftung des Ersatzpflichtigen daher voraus, dass der Geschäftsherr den Schadenersatz tatsächlich bereits geleistet hat und dass seine Haftung tatsächlich besteht (T7, 8 Ob 6/14m). Der Regressanspruch kann aber auch dadurch entstehen, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung des AN abzog und der AN diese Aufrechnung akzeptierte (T9, 1 Ob 6/19t – Beisatz wie T1, Beisatz wie T3, nur T7).

Tipp: Es wird in jedem Einzelfall eine individuelle rechtliche Prüfung der Verjährungsproblematik empfohlen.

Author: Mag. Dominik Fröhlich

Weitere Rechtstipps finden Sie in der Ausgabe 03/2022 des forum.ksv Magazins.