Das Thema der Verjährung beschäftigt Unternehmen in der Praxis häufiger als man denkt. Was es dabei zu beachten gilt, erklärt Mag. Jacqueline Lechthaler von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Karl Rümmele, Dr. Birgitt Breinbauer in Dornbirn.
Achtung Verjährung – Was ist zu beachten?
Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Forderungen abschreiben müssen, weil sie verjährt sind. Geldforderungen für erbrachte Leistungen verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nachdem der Anspruch entstanden und fällig ist. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Leistung des Unternehmers erbracht bzw. beendet ist oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnungslegung objektiv erstmals möglich gewesen wäre. Insbesondere Unternehmer sollten daher unbedingt Wert auf die rechtzeitige Ausstellung ihrer Rechnungen legen und den Zahlungseingang kontrollieren. Die Verjährung wird allerdings unterbrochen, wenn Mängelbehebungen oder Nachbesserungen vorgenommen werden müssen. Einer der häufigsten Irrtümer ist jedoch, dass Mahnungen den Lauf der Verjährungsfrist aufhalten. Lediglich die Vereinbarung einer Ratenzahlung kann den Lauf der Frist hemmen. Leistet der Schuldner trotz eingetretener Verjährung Zahlung, kann er diese grundsätzlich nicht mehr zurückfordern.
Autorin: Mag. Jacqueline Lechthaler
Weitere Rechtstipps finden Sie in der Ausgabe 02/2022 des forum.ksv Magazins.