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KESt-Steuerreporting und Aufzeichnungspflichten bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften nach dem AbgÄG 2022 ab 2024

Mit dem AbgÄG 2022 wird ab 2024 eine neue und detaillierte Form der KESt-Bescheinigung (Steuerreporting) sowie ab 2023 eine Aufzeichnungspflicht bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften eingeführt. Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte im Überblick dargestellt.
 

1. KESt-Steuerreporting

Die derzeitigen Verlustausgleichsbescheinigungen werden den Bedürfnissen der Praxis in vielen Punkten nicht gerecht. Zudem resultieren aus der uneinheitlichen Darstellung und der automatischen Übermittlung von Bescheinigungen an alle Steuerpflichtigen häufig Unklarheiten und Unsicherheiten. Das bestehende System der Verlustausgleichsbescheinigung wird daher auf neue Beine gestellt und in einen eigenen § 96 Abs 5 EStG neu geregelt. Die bisherigen Verlustausgleichsbescheinigungen werden dabei durch ein umfangreiches KESt-Steuerreporting ersetzt (vgl die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2022 ab Seite 15). Das Steuerreporting muss zukünftig nicht automatisch ausgestellt werden, sondern lediglich „auf Verlangen“ des Steuerpflichtigen.

Die Regelung des § 96 Abs 5 EStG idF AbgÄG 2022 enthält eine grobe Auflistung, welche Informationen das Steuerreporting insbesondere zu enthalten hat, die im Detail über die bisherigen Verlustausgleichsbescheinigungen hinausgehen:

  • die Höhe der positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach laufenden Einkünften (Zinsen, Dividenden) und Substanzerträgen bzw Derivaten
  • die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge aus Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds
  • die Höhe der insgesamt im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs berücksichtigten negativen Einkünfte
  • die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung stehenden Verluste
  • die einbehaltene und gutgeschriebene Kapitalertragsteuer
  • die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern
  • die Anwendung von § 93 Abs 4 EStG („unsauberer Bestand“)
  • allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend. Im letzten Satz des § 96 Abs 5 EStG idF AbgÄG 2022 ist eine Verordnungsermächtigung enthalten, wonach der BMF ermächtigt wird, die Art der Übermittlung, die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) und Merkmale zur Überprüfung der Echtheit der Steuerbescheinigung näher zu bestimmen. Diese Verordnung bleibt noch abzuwarten.

Auszustellen ist das KESt-Steuerreporting erstmals für das Kalenderjahr 2024, sodass noch eine entsprechende Übergangsfrist zur EDV-mäßigen Implementierung besteht.

2. Aufzeichnungspflicht bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften

Bislang besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die eine allgemeine Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen bei Kapitaleinkünften vorsieht. Dies führt nach den Gesetzesmaterialien dazu, dass eine Überprüfung von Angaben bisher nur schwer möglich ist. Gleichzeitig hat eine Kapitalveranlagung im Ausland aufgrund des technologischen Fortschritts oder in andere nicht vom KESt-Abzug umfasste Produkte (wie zB Kryptowährungen) an praktischer Bedeutung gewonnen (vgl dazu die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2022 ab Seite 35).

Aus diesen Gründen wird für nicht endbesteuerte Kapitaleinkünfte, welche ab 2023 zufließen, eine neue Aufzeichnungspflicht eingeführt (§ 126 Abs 3 BAO). Dies ermöglicht es der Finanzverwaltung zukünftig ua auch, Außenprüfungen durchzuführen. Betroffen sind zB Wertpapiere auf Auslandsdepots oder Kryptowährungen, soweit sie nicht der KESt unterliegen.

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass sie innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (eine Verwendung von EDV-Datenträgern ist zulässig). Des Weiteren ist es empfehlenswert, die Formalvorgaben nach § 131 Abs 1 Z 1 bis 6 BAO zu beachten (zB zeitnahe Erfassung, sinnvolle Kontenbezeichnung, keine Vornahme von nicht nachvollziehbaren Änderungen). Die Aufzeichnungen sind dann nämlich der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

3. Zusammenfassung

Mit dem AbgÄG 2022 wird im Bereich der KESt ab 2024 ein neues, detailliertes und einheitliches Steuerreporting eingeführt, welches Veranlagungsfälle erleichtern soll. Eine Verordnung des BMF dazu ist noch abzuwarten. KESt-Abzugsverpflichtete sollten einen technischen Anpassungsbedarf jedenfalls schon frühzeitig prüfen, im Bereich der Betreuung von Klienten mit mehreren Bankverbindungen sollte die einheitliche Gestaltung zu einer Erleichterung führen.

Ab 2023 werden zudem Aufzeichnungspflichten bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften verschärft. Steuerpflichtige sollten daher entsprechende Aufzeichnungen führen bzw bestehende Aufzeichnungen auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

 

Zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH.

 

Weitere Steuertipps finden Sie in der Ausgabe 04/2022 des forum.ksv Magazins.