Glossar

  • WarenKreditEvidenz

    = WKE

    Auf diese Datenbank der KSV1870 Information GmbH hat die warenkreditgebende Wirtschaft Zugriff. Abfrageberechtigt sind nur Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen auf offene Rechnung liefern. Ihr Zweck ist es, Negativerfahrungen (z. B. Klage, Zwangsvollstreckung) mit einzelnen Kunden zu teilen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.

  • Warnliste der österreichischen Banken

    = WL

    Für diese Datenverarbeitung ist der Kreditschutzverband von 1870 verantwortlich und enthält Kreditinformationen über natürliche Personenüber deren Zahlungsanstände und vertragswidriges Verhalten. In diese Datenbank haben ausschließlich Bankinstitute Einblick.

  • WebRisk Indicator

    Dieser bewertet – wenn vorhanden - das öffentlich sichtbare Cyber-Risiko eines Unternehmens und basiert auf dessen Webauftritt. Der WebRisk Indicator hat keinen Einfluss auf das KSV1870 Rating.

  • Weitere handelsrechtliche Funktionen

    Auflistung der Anzahl aller handelsrechtlichen Funktionen, die diese Person noch in anderen Unternehmen innehat und hatte, innerhalb einer KSV1870 Bonitätsauskunft.
  • Werdegang zur protokollierten Firma

    Einträge über Änderungen in Bezug auf Firmenname, Kapital, Rechtsform, Beteiligungen an, Beteiligungen durch, Verschmelzungen und handelsrechtlichen Funktionsträgern gemäß Firmenbuch innerhalb einer KSV1870 Bonitätsauskunft.
  • Wirtschaftlicher Eigentümer

    Es gibt unterschiedliche Formen wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) mit welchem Geldwäscherichtlinien der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Im Sinne des § 2 WiEReG sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger (eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust) letztlich steht, wirtschaftliche Eigentümer. Folgende Formen sind möglich: 

    • Direkter wirtschaftlicher Eigentümer (mehr als 25 % der Anteile im Besitz einer natürlichen Person)
    • Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer (ebenfalls mehr als 25 % der Anteile über einen Rechtsträger, über den die natürliche Person Kontrolle ausübt)
    • Subsidiäre Meldung (Meldung der obersten Führungsebene)


    Kontrolle liegt vor, wenn mehr als 50 % der Anteile direkt oder indirekt gehalten werden.

  • Wirtschaftsjahr

    = WJ

    Das Wirtschaftsjahr (auch Geschäftsjahr oder Fiskaljahr genannt) ist der Zeitraum, für den ein Unternehmen das Ergebnis seiner geschäftlichen Tätigkeit in einem Jahresabschluss zusammenfasst. Von einem abweichenden Wirtschaftsjahr spricht man, wenn das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Das Wirtschaftsjahr umfasst stets 12 Monate und kann zwei Ausführungen haben: reguläres Wirtschaftsjahr: Es beginnt am 1. Jänner, endet am 31. Dezember und ist mit dem Kalenderjahr identisch. abweichendes Wirtschaftsjahr: Es beginnt in einem beliebigen Monat z. B. am 1. April und endet 12 Monate später (in dem Fall am 31. März des Folgejahres). Land- und Forstwirte haben immer ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Bei Gewerbetreibenden unterscheidet sich das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen. Selbständige ermitteln ihren Gewinn stets für das Kalenderjahr. Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, können bei der Betriebseröffnung das Wirtschaftsjahr frei wählen. Eine Zustimmung des Finanzamtes ist nicht erforderlich.

  • WKE

    = WarenKreditEvidenz

    Auf diese Datenbank der KSV1870 Information GmbH hat die warenkreditgebende Wirtschaft Zugriff. Abfrageberechtigt sind nur Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen auf offene Rechnung liefern. Ihr Zweck ist es, Negativerfahrungen (z. B. Klage, Zwangsvollstreckung) mit einzelnen Kunden zu teilen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.

  • Zahlungsplan

    Nach Eröffnung einer Insolvenz (Privatkonkurs) wird geprüft, ob ein Zahlungsplan möglich ist. Hierbei macht der Schuldner einen Quotenvorschlag (es gibt keine Mindestquote) zahlbar binnen drei, maximal sieben Jahren. Gericht und Gläubiger prüfen die Angemessenheit, orientiert am Einkommen der nächsten drei Jahre. Es werden im Rahmen der Abstimmungstagsatzung beim Insolvenzgericht eine fixe Quote und damit auch fixe Beträge vereinbart, die regelmäßig an die Gläubiger bezahlt werden. Auch wenn die Schuldner nach der Bestätigung durch das Gericht zu mehr Einkommen oder Vermögen kommen sollten, etwa durch Erbschaft, ändert das nichts an der Höhe der Zahlungen. Der Zahlungsplanvorschlag kann von den Gläubigern aber auch abgelehnt werden.
  • Zahlweise

    Beschreibt das Zahlungsverhalten des Unternehmens laut letzter Überprüfung in einer KSV1870 Bonitätsauskunft. Einflussfaktoren sind u. a. Inkassoerfahrungen, Auskünfte von Lieferanten und Branchenspezifika. Die beste Einstufung liegt bei 100, die schlechteste bei 600.