Glossar

  • Unternehmensreorganisationsgesetz

    = URG

    Regelt die Maßnahmen zur Durchführung von rechtzeitigen Sanierungsmaßnahmen bei Unternehmen, sofern diese nicht insolvent im Sinne der Insolvenzgesetze sind.

  • VAG

    = Versicherungsaufsichtsgesetz

    Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 (BGBl. 569/1978) über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung.

  • Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften

    = VÖL

    Der Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) wurde im Jahre 1983 in Fortführung einer bis dahin losen Interessensgemeinschaft von marktführenden Leasing-Gesellschaften als eingetragener Verein gegründet, um einerseits die Interessen und Anliegen der Leasingwirtschaft zu vertreten und andererseits als ein Bindeglied zu den Unternehmen und Konsumenten zu fungieren. Jährlich wird in einem Jahresbericht bzw. in diversen VÖL-Informationen über die Entwicklung des Leasinggeschäftes in Österreich berichtet.

  • Verjährung

    Forderungen haben eine Verjährungsfrist, innerhalb derer der Gläubiger rechtliche Schritte zur Betreibung einleiten kann. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Forderung jedoch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Grundsätzlich gilt: Geldforderungen haben in Österreich eine dreijährige Verjährungsfrist. Aber wird trotz Verjährung bezahlt, kann diese Zahlung nicht mehr zurückgefordert werden.

  • Vermögensberater 

    = VB

    Vermögensberater entwickeln Strategien für ihre Kunden und beraten, wie Finanzinvestitionen, Darlehensaufnahmen und Altersvorsorge wirtschaftlich und steuerlich optimiert werden können. Die gewerblich ausgeübte Beratung über die Veranlagung von Vermögen ist gem § 19 WAG eine konzessionspflichtige Tätigkeit und solche Unternehmen werden Wertpapierdienstleistungsunternehmen WPDLU genannt.

  • Vermögensverzeichnis

    Personen, die eine Schuldenregulierung anstreben, müssen bei Insolvenzgericht eine genaue Aufstellung ihres Einkommens, Vermögens und ihrer Schulden vorlegen. Diese Auflistung ist bereits bei Antragstellung der Insolvenz zu hinterlegen. Die Vollständigkeit der Angaben wird mittels Unterschrift bestätigt. Die Ablegung eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist im Privatkonkurs ein Ausschließungsgrund und kann ein Strafverfahren nach sich ziehen.
  • Versicherungsaufsichtsgesetz

    = VAG

    Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 (BGBl. 569/1978) über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung.

  • Verzugszinsen

    Zinsen, die ab Überschreiten des Fälligkeitsdatums einer Forderung als Schadenersatz vom Schuldner verlangt werden können.
  • VÖL

    = Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften

    Der Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) wurde im Jahre 1983 in Fortführung einer bis dahin losen Interessensgemeinschaft von marktführenden Leasing-Gesellschaften als eingetragener Verein gegründet, um einerseits die Interessen und Anliegen der Leasingwirtschaft zu vertreten und andererseits als ein Bindeglied zu den Unternehmen und Konsumenten zu fungieren. Jährlich wird in einem Jahresbericht bzw. in diversen VÖL-Informationen über die Entwicklung des Leasinggeschäftes in Österreich berichtet.

  • Vorräte der Betriebsleistung

    Vorräte in % der Betriebsleistung (%) = (Vorräte x 100) / Betriebsleistung Die Kennzahl beschreibt die Vorratsintensität eines Unternehmens. Ein überhöhter Lagerbestand wirkt sich aufgrund der Kapitalbindung ungünstig auf die Rentabilität aus.