Glossar

  • Funktionsträger

    Funktionsträger sind Personen in einer Organisation, die bestimmte Aufgaben oder Funktionen ausüben, z. B., Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Prokurist.

  • Gebührenverordnung

    Die Gebührenverordnung legt in Österreich die Höchstsätze fest, die Inkassoinstitute für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen verrechnen können. Sie ist komplex, regelt dadurch aber auch detailliert, welche Arbeitsschritte und Maßnahmen Inkassodienstleister in welcher Höhe verrechnen dürfen. Die häufigsten Gebühren sind: Bearbeitungsgebühr, Evidenzgebühr, Mahngebühr, Anschriftenerhebung, Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Wegentgelt usw. Als KSV1870 halten wir uns an die Gebührenverordnung.

  • Gerichtliches Inkasso

    Wenn alle außergerichtlichen Versuche, um eine Forderung einbringlich zu machen, scheitern, kann der Gläubiger rechtliche Schritte einleiten. Die Forderung wird dann im Rahmen gerichtlicher Verfahren betrieben, wobei der KSV1870 hierfür mit einer Reihe von Vertrauensanwälten zusammenarbeitet.

    Der gerichtliche Inkassoprozess kann folgende Schritte beinhalten:

    • Klage: Der Gläubiger reicht eine Klage gegen den säumigen Kunden bei einem österreichischen Gericht ein, um die ausstehende Forderung geltend zu machen.
    • Titel: Wenn das Gericht die Klage zugunsten des Gläubigers entscheidet, wird ein Titel (Urteil, Zahlungsbefehl, …) ausgestellt. Dieser ermöglicht die Vollstreckung der Forderung mittels Exekution. Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre.
    • Vollstreckungsmaßnahmen: Der Gläubiger kann, basierend auf dem gerichtlichen Titel, verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den säumigen Kunden ergreifen. Dies kann die Pfändung von Vermögenswerten, Gehaltsabtretungen oder andere Maßnahmen umfassen.
    • Exekutionsverfahren: Das Exekutionsverfahren ist der formelle Prozess der Umsetzung der Vollstreckungsmaßnahmen gemäß dem Vollstreckungstitel.
  • Gesamtvollstreckungsverfahren

    Dieses Verfahren ist im Rahmen der jüngsten Insolvenzrechtsnovelle (am 17. Juli 2021 in Kraft getreten) eingeführt worden. Stellt ein Exekutionsgericht die „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ einer „natürlichen“ Person fest, dann kann auf Gläubigerantrag ein Gesamtvollstreckungsverfahren in die Wege geleitet werden, wobei keine Restschuldbefreiung möglich ist. Die pfändbaren Beträge werden an die Gläubiger verteilt, bis alle Schulden bezahlt sind. Wenn sich keine pfändbaren Beträge ergeben, kann das Gericht nach fünf Jahren einen Schlussstrich ziehen und das Verfahren aufheben. In diesem Fall leben aber alle Forderungen wieder auf. Um seine Schulden endgültig loswerden zu können, müsste der Schuldner nach Feststellung der „offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ in ein Schuldenregulierungsverfahren wechseln - hier ist eine Restschuldbefreiung möglich. 

  • Geschäftsaufsichtsverfahren

    Das Geschäftsaufsichtsverfahren soll die Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Sanierung eines insolventen Kreditinstituts schaffen, um vor allem im Interesse der Gläubiger einen bereits unmittelbar drohenden Konkurs abzuwenden und ist im Bankwesengesetz geregelt.
  • Gläubiger

    Als Gläubiger werden alle Personen oder Unternehmen, die Forderungen gegenüber dem Schuldnerunternehmen haben, bezeichnet.

  • Inkassofälle

    Teil unserer Auskünfte sind Inkassofälle. Das sind jene Fälle, in denen Inkasso-Dienstleistungen benötigt wurden, um ausstehende Schulden oder unbezahlte Rechnungen einzuziehen.

  • Insolvenzeröffnung

    Wird ein Schuldenregulierungsverfahren bei Gericht eröffnet, dann hat der Betroffene den entscheidenden Schritt Richtung Entschuldung getan. Damit einher geht die Veröffentlichung der Insolvenz im Internet auf www.edikte.at und die Gläubigerschutzverbände kontaktieren jene Unternehmen/Organisationen, die offene Forderungen haben. Für die Betroffenen mag es unangenehm sein, wenn die eigene Insolvenz öffentlichkeitswirksam wird, jedoch können auf diese Weise die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Es tritt ein Zinsstopp ein und gerichtliche Pfändungen werden eingestellt. Auch der Arbeitgeber und die kontoführende Bank werden benachrichtigt. Der Schuldner darf nur noch über den unpfändbaren Teil des Einkommens verfügen und über Eingänge, die nicht pfändbar sind (Familienbeihilfe, Mietzinsbeihilfe etc.).

    Das Verfahren soll kostengünstig sein, daher wird nur in Ausnahmefällen ein Insolvenzverwalter bestellt. Etwa dann, wenn der Schuldner Vermögen hat, das verwertet werden muss (Wohnungseigentum, Auto, Motorrad) oder die Vermögensverhältnisse sehr unübersichtlich sind. Zweiseitige Verträge können aufgelöst werden, z.B. Leasing-Vertrag für Auto oder Handyvertrag vom Mobilfunkbetreiber. 

  • Insolvenzfonds

    = Insolvenzfonds - Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) 

    Der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) sichert die Ansprüche von Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers und zahlt ausstehende berechtigte Löhne, Gehälter und bestimmte Abfertigungen aus. Der Fonds finanziert sich vor allem durch Beiträge der Arbeitgeber sowie Rückflüssen aus Insolvenzverfahren. Die Beiträge sichern die Ansprüche der Arbeitnehmer im Insolvenzfall und deren Auszahlung.

  • Insolvenzgericht

    Für Unternehmensinsolvenzen sind in Österreich die Landesgerichte sowie in Wien das Handelsgericht zuständig. Grundsätzlich ist für die örtliche Zuständigkeit der Unternehmenssitz des Schuldners relevant.