Glossar

  • Insolvenzrechtsänderungsgesetz

    = IRÄG

    Reformgesetz, das das Insolvenzrecht ergänzt. Weitere IRÄGs stammen aus den Jahren 1982, 1993, 1997, 2010 und 2017.

  • Insolvenzverfahren

    Der Begriff Insolvenzverfahren ist der Überbegriff für folgende drei Verfahrensarten:

    • Konkursverfahren
    • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
    • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung


    Konkursverfahren:


    Die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist nicht gleichbedeutend damit, dass das Unternehmen geschlossen und liquidiert werden muss. Wenn im Konkursverfahren eine Fortführung des Unternehmensbetriebs wirtschaftlich möglich ist, ist auch im Konkurs eine Sanierung des Unternehmens möglich. Im Unterschied zu einem Sanierungsverfahren wird der Sanierungsplanantrag im Konkursverfahren erst im Laufe des Verfahrens gestellt. Der vom Schuldner eingebrachte Sanierungsplanvorschlag hat als Mindesterfordernis eine zu zahlende Quote in Höhe von 20 % binnen zwei Jahren vorzusehen. Wird dieser Sanierungsplanantrag in der vom Gericht anberaumten Sanierungsplantagsatzung von den Gläubigern mehrheitlich angenommen und dieser anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.

    Ist jedoch kein kostendeckender Fortbetrieb und somit auch keine Sanierung möglich, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, einen Schließungsantrag bei Gericht zu stellen. Wird das Schuldnerunternehmen in weiterer Folge geschlossen, wird das Unternehmen liquidiert und das Verfahren konkursmäßig beendet. Verbleibt nach Abschluss der Verwertung nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so ist dieses Guthaben nach Abschluss des Verfahrens gleichmäßig an die nichtbesicherten Gläubiger quotenmäßig zu verteilen.


    Sanierungsverfahren:


    Das Sanierungsverfahren ermöglicht eine zeitnahe Entschuldung (Restschuldbefreiung) eines insolventen Unternehmens durch einen Sanierungsplan. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. In beiden Fällen hat der Schuldner bereits bei Beantragung des Sanierungsverfahrens einen Sanierungsplan vorzulegen. Das bedeutet, dass ein Sanierungsverfahren nur auf Antrag des Schuldnerunternehmens eröffnet werden kann. Wird der Sanierungsplanantrag angenommen und anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.

    • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung:
      Ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist ein Verfahren, bei dem eine Sanierung eines Unternehmens unter der Kontrolle eines Masseverwalters (Insolvenzverwalters) stattfindet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen wie im Konkursverfahren zur Gänze auf den Insolvenzverwalter über. Die gesetzliche Mindestquote des bei Insolvenzantragstellung beizulegenden Sanierungsplans liegt bei 20 % zahlbar in zwei Jahren.
    • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung:
      Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung soll ebenfalls eine Sanierung des Schuldnerunternehmens ermöglicht werden. Im Unterschied zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geht aber nur ein Teil der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldners auf den Sanierungsverwalter über. Die gesetzliche Mindestquote des Sanierungsplanangebots liegt bei 30 % zahlbar in zwei Jahren.

    Grundsätzlich wird ein Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters) abdecken zu können. Kommt das Insolvenzgericht zu der Ansicht, dass es an kostendeckendem Vermögen für das Insolvenzverfahren fehlt, so ist das Insolvenzverfahren nur zu eröffnen, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Betrag zur Deckung der Kosten (bis zu EUR 4.000) erlegt.

  • Insolvenzverwalter

    Insolvenzverwalter sind (überwiegend) Rechtsanwälte, die vom Insolvenzgericht zur Durchführung des Insolvenzverfahrens eingesetzt werden. Der Insolvenzverwalter ist weder Vertreter des Schuldners noch der Gläubiger. Neben der Prüfung der Gläubigerforderungen ist der Insolvenzverwalter insbesondere für die Fortführung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens verantwortlich. Mit der Insolvenzeröffnung gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldnerunternehmens auf den Insolvenzverwalter über.

  • Invest­ment­fonds­ge­setz

    = InvFG

    Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) regelt die Tätigkeiten und Organisation der Kapitalanlagegesellschaften.

  • InvFG

    = Invest­ment­fonds­ge­setz

    Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) regelt die Tätigkeiten und Organisation der Kapitalanlagegesellschaften.

  • IRÄG

    = Insolvenzrechtsänderungsgesetz 

    Reformgesetz, das das Insolvenzrecht ergänzt. Weitere IRÄGs stammen aus den Jahren 1982, 1993, 1997, 2010 und 2017.

  • Kapital

    Das Kapital beschreibt die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Ansprüche an das Vermögen. Man unterscheidet zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Als Eigenkapital werden jene Mittel bezeichnet, die von dem Eigentümer/den Eigentümern des Unternehmens zur Finanzierung aufgebracht oder als Gewinn im Unternehmen belassen wurden. Das Fremdkapital sind die ausgewiesenen Schulden des Unternehmens. Diese sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen.
  • Kapitalumschlag

    = Betriebsleistung / Gesamtkapital (Bilanzsumme) Der Kapitalumschlag trifft eine Aussage über die Effizienz des eingesetzten Kapitals. Ein hoher Kapitalumschlag trifft die Voraussetzung für hohe Renditen und wirkt sich damit auch günstig auf die Liquidität aus.
  • KGV

    = Kurs-Gewinn-Verhältnis

    Der Aktienmarkt soll prinzipiell der Finanzierung von Unternehmen dienen und deren wirtschaftliche Situation widerspiegeln, hat inzwischen jedoch häufig rein spekulativen Charakter. Noch in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts galt ein Kurs-Gewinn-Verhältnis von 1 zu 7 als „gesund”, heute ist bereits ein KGV von 1 zu 20 normal. erfasst.

  • KKE

    = Konsu­men­ten­Kre­di­tEvi­denz

    Die KonsumentenKreditEvidenz wurde 1964 aus der Taufe gehoben und ist im Kreditschutzverband von 1870 verankert. Sie enthält Kreditverbindungen von Konsumenten und ist damit das entscheidende Instrument für eine verantwortungsvolle und rasche Kreditvergabe. Ausschließlich Banken, Kredit gebende Versicherungen und Leasinggesellschaften mit Sitz im europäischen Binnenmarkt können Informationen einmelden und abfragen. Ziel ist es, die kreditgebende Wirtschaft vor finanziellem Schaden zu bewahren und sicherzustellen, dass Privatpersonen nicht bei unterschiedlichen Instituten Kredite aufnehmen, die sie in Summe nicht zurückzahlen können.