Glossar

  • Kapital

    Das Kapital beschreibt die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Ansprüche an das Vermögen. Man unterscheidet zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Als Eigenkapital werden jene Mittel bezeichnet, die von dem Eigentümer/den Eigentümern des Unternehmens zur Finanzierung aufgebracht oder als Gewinn im Unternehmen belassen wurden. Das Fremdkapital sind die ausgewiesenen Schulden des Unternehmens. Diese sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen.
  • Kapi­tal­um­schlag

    = Betriebsleistung / Gesamtkapital (Bilanzsumme) Der Kapitalumschlag trifft eine Aussage über die Effizienz des eingesetzten Kapitals. Ein hoher Kapitalumschlag trifft die Voraussetzung für hohe Renditen und wirkt sich damit auch günstig auf die Liquidität aus.
  • KGV

    = Kurs-Gewinn-Verhältnis

    Der Aktienmarkt soll prinzipiell der Finanzierung von Unternehmen dienen und deren wirtschaftliche Situation widerspiegeln, hat inzwischen jedoch häufig rein spekulativen Charakter. Noch in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts galt ein Kurs-Gewinn-Verhältnis von 1 zu 7 als „gesund”, heute ist bereits ein KGV von 1 zu 20 normal. erfasst.

  • KKE

    = Konsu­men­ten­Kre­di­tEvi­denz

    Die KonsumentenKreditEvidenz wurde 1964 aus der Taufe gehoben und ist im Kreditschutzverband von 1870 verankert. Sie enthält Kreditverbindungen von Konsumenten und ist damit das entscheidende Instrument für eine verantwortungsvolle und rasche Kreditvergabe. Ausschließlich Banken, Kredit gebende Versicherungen und Leasinggesellschaften mit Sitz im europäischen Binnenmarkt können Informationen einmelden und abfragen. Ziel ist es, die kreditgebende Wirtschaft vor finanziellem Schaden zu bewahren und sicherzustellen, dass Privatpersonen nicht bei unterschiedlichen Instituten Kredite aufnehmen, die sie in Summe nicht zurückzahlen können.

  • Konsu­men­ten­Kre­di­tEvi­denz

    = KKE

    Die KonsumentenKreditEvidenz wurde 1964 aus der Taufe gehoben und ist im Kreditschutzverband von 1870 verankert. Sie enthält Kreditverbindungen von Konsumenten und ist damit das entscheidende Instrument für eine verantwortungsvolle und rasche Kreditvergabe. Ausschließlich Banken, Kredit gebende Versicherungen und Leasinggesellschaften mit Sitz im europäischen Binnenmarkt können Informationen einmelden und abfragen. Ziel ist es, die kreditgebende Wirtschaft vor finanziellem Schaden zu bewahren und sicherzustellen, dass Privatpersonen nicht bei unterschiedlichen Instituten Kredite aufnehmen, die sie in Summe nicht zurückzahlen können.

  • Konsu­men­ten­schutz­ge­setz

    = KSchG

    Konsumentenschutzgesetz - Bundesgesetz, in dem Richtlinien zum Schutz von Verbrauchern festgelegt sind.

  • Kosten­de­ckung

    Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Für die Eröffnung muss jedoch ein gewisses kostendeckendes Vermögen vorhanden sein, das zumindest die Anlaufkosten des Verfahrens deckt. Falls dem Insolvenzgericht kein kostendeckendes Vermögen bescheinigt wird, und weder der Schuldner noch der Gläubiger einen Kostenvorschuss (ca. 4.000 Euro) erlegen, wird dem Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens nicht stattgegeben (Nicht-Eröffnungsbeschluss, früher als auch Konkursabweisung bezeichnet).
  • Kredit­score

    Kreditauskunfteien sammeln Daten unter anderem über die Kreditgeschichte einer Person, einschließlich Informationen über bestehende und abgeschlossene Kredite, Zahlungshistorie, Kreditauslastung. Der Kreditscore ist eine Zahl, die diese Informationen zusammenfasst und daraus die Kreditwürdigkeit ableitet und auf einer Skala abbildet. Wir beim KSV1870 sprechen hier auch vom KSV1870 RiskIndicator.

  • Kredit­ver­si­cherte Forde­rung

    Versicherungsvertrag über eine Ausfallshaftung, wenn eine Forderung bis zum vereinbarten Zeitpunkt uneinbringlich bleibt.
  • KSchG

    = Konsumentenschutzgesetz 

    Konsumentenschutzgesetz - Bundesgesetz, in dem Richtlinien zum Schutz von Verbrauchern festgelegt sind.