Glossar

  • FMA

    = Finanzmarktaufsicht

    Finanzmarktteilnehmer (Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen), die Finanzmarktinfrastruktur (Börse, Clearingstellen, Wertpapierverwahrer) sowie der Wertpapierhandel unterliegen aufgrund des volkswirtschaftlichen Interesses an einem stabilen Finanzsektor einer besonderen staatlichen Aufsicht. In Österreich ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit dieser Aufgabe betraut. http://www.fma.gv.at/

  • Forderung

    Eine Forderung ist der Anspruch eines Gläubigers auf eine Leistung seines Schuldners. Offene Forderungen bestehen beispielsweise, wenn Ware geliefert, die Rechnung jedoch noch nicht bezahlt wurde.

  • Forderungsbetreibung

    Grundsätzlich setzen wir bei der Forderungsbetreibung auf die schriftliche Mahnung und das Telefoninkasso. Mahnt der KSV1870, reagieren säumige Zahler meist schon auf die erste Mahnung. Sie begleichen dann die Forderung oder bieten eine Zahlungsvereinbarung an. Nach sieben Wochen der Betreibung liegen genug Informationen vor, auf deren Basis wir unseren Kunden eine Klage oder das Überwachungsinkasso empfehlen können.

  • Fremd-ID

    Externe Kennung anhand welcher ein Unternehmen eindeutig einer KSV-Nummer zugeordnet werden kann (z. B. Firmenbuchnummer, UID-Nummer etc.
  • Funktionsträger

    Funktionsträger sind Personen in einer Organisation, die bestimmte Aufgaben oder Funktionen ausüben, z. B., Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Prokurist.

  • Gebührenverordnung

    Die Gebührenverordnung legt in Österreich die Höchstsätze fest, die Inkassoinstitute für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen verrechnen können. Sie ist komplex, regelt dadurch aber auch detailliert, welche Arbeitsschritte und Maßnahmen Inkassodienstleister in welcher Höhe verrechnen dürfen. Die häufigsten Gebühren sind: Bearbeitungsgebühr, Evidenzgebühr, Mahngebühr, Anschriftenerhebung, Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Wegentgelt usw. Als KSV1870 halten wir uns an die Gebührenverordnung.

  • Gerichtliches Inkasso

    Wenn alle außergerichtlichen Versuche, um eine Forderung einbringlich zu machen, scheitern, kann der Gläubiger rechtliche Schritte einleiten. Die Forderung wird dann im Rahmen gerichtlicher Verfahren betrieben, wobei der KSV1870 hierfür mit einer Reihe von Vertrauensanwälten zusammenarbeitet.

    Der gerichtliche Inkassoprozess kann folgende Schritte beinhalten:

    • Klage: Der Gläubiger reicht eine Klage gegen den säumigen Kunden bei einem österreichischen Gericht ein, um die ausstehende Forderung geltend zu machen.
    • Titel: Wenn das Gericht die Klage zugunsten des Gläubigers entscheidet, wird ein Titel (Urteil, Zahlungsbefehl, …) ausgestellt. Dieser ermöglicht die Vollstreckung der Forderung mittels Exekution. Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre.
    • Vollstreckungsmaßnahmen: Der Gläubiger kann, basierend auf dem gerichtlichen Titel, verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den säumigen Kunden ergreifen. Dies kann die Pfändung von Vermögenswerten, Gehaltsabtretungen oder andere Maßnahmen umfassen.
    • Exekutionsverfahren: Das Exekutionsverfahren ist der formelle Prozess der Umsetzung der Vollstreckungsmaßnahmen gemäß dem Vollstreckungstitel.
  • Gesamtvollstreckungsverfahren

    Dieses Verfahren ist im Rahmen der jüngsten Insolvenzrechtsnovelle (am 17. Juli 2021 in Kraft getreten) eingeführt worden. Stellt ein Exekutionsgericht die „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ einer „natürlichen“ Person fest, dann kann auf Gläubigerantrag ein Gesamtvollstreckungsverfahren in die Wege geleitet werden, wobei keine Restschuldbefreiung möglich ist. Die pfändbaren Beträge werden an die Gläubiger verteilt, bis alle Schulden bezahlt sind. Wenn sich keine pfändbaren Beträge ergeben, kann das Gericht nach fünf Jahren einen Schlussstrich ziehen und das Verfahren aufheben. In diesem Fall leben aber alle Forderungen wieder auf. Um seine Schulden endgültig loswerden zu können, müsste der Schuldner nach Feststellung der „offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ in ein Schuldenregulierungsverfahren wechseln - hier ist eine Restschuldbefreiung möglich. 

  • Geschäftsaufsichtsverfahren

    Das Geschäftsaufsichtsverfahren soll die Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Sanierung eines insolventen Kreditinstituts schaffen, um vor allem im Interesse der Gläubiger einen bereits unmittelbar drohenden Konkurs abzuwenden und ist im Bankwesengesetz geregelt.
  • Inkassofälle

    Teil unserer Auskünfte sind Inkassofälle. Das sind jene Fälle, in denen Inkasso-Dienstleistungen benötigt wurden, um ausstehende Schulden oder unbezahlte Rechnungen einzuziehen.