Glossar

  • Gerichtliches Inkasso

    Wenn alle außergerichtlichen Versuche, um eine Forderung einbringlich zu machen, scheitern, kann der Gläubiger rechtliche Schritte einleiten. Die Forderung wird dann im Rahmen gerichtlicher Verfahren betrieben, wobei der KSV1870 hierfür mit einer Reihe von Vertrauensanwälten zusammenarbeitet.

    Der gerichtliche Inkassoprozess kann folgende Schritte beinhalten:

    • Klage: Der Gläubiger reicht eine Klage gegen den säumigen Kunden bei einem österreichischen Gericht ein, um die ausstehende Forderung geltend zu machen.
    • Titel: Wenn das Gericht die Klage zugunsten des Gläubigers entscheidet, wird ein Titel (Urteil, Zahlungsbefehl, …) ausgestellt. Dieser ermöglicht die Vollstreckung der Forderung mittels Exekution. Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre.
    • Vollstreckungsmaßnahmen: Der Gläubiger kann, basierend auf dem gerichtlichen Titel, verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den säumigen Kunden ergreifen. Dies kann die Pfändung von Vermögenswerten, Gehaltsabtretungen oder andere Maßnahmen umfassen.
    • Exekutionsverfahren: Das Exekutionsverfahren ist der formelle Prozess der Umsetzung der Vollstreckungsmaßnahmen gemäß dem Vollstreckungstitel.
  • Gesamtvollstreckungsverfahren

    Dieses Verfahren ist im Rahmen der jüngsten Insolvenzrechtsnovelle (am 17. Juli 2021 in Kraft getreten) eingeführt worden. Stellt ein Exekutionsgericht die „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ einer „natürlichen“ Person fest, dann kann auf Gläubigerantrag ein Gesamtvollstreckungsverfahren in die Wege geleitet werden, wobei keine Restschuldbefreiung möglich ist. Die pfändbaren Beträge werden an die Gläubiger verteilt, bis alle Schulden bezahlt sind. Wenn sich keine pfändbaren Beträge ergeben, kann das Gericht nach fünf Jahren einen Schlussstrich ziehen und das Verfahren aufheben. In diesem Fall leben aber alle Forderungen wieder auf. Um seine Schulden endgültig loswerden zu können, müsste der Schuldner nach Feststellung der „offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ in ein Schuldenregulierungsverfahren wechseln - hier ist eine Restschuldbefreiung möglich. 

  • Geschäftsaufsichtsverfahren

    Das Geschäftsaufsichtsverfahren soll die Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Sanierung eines insolventen Kreditinstituts schaffen, um vor allem im Interesse der Gläubiger einen bereits unmittelbar drohenden Konkurs abzuwenden und ist im Bankwesengesetz geregelt.
  • Insolvenzrechtsänderungsgesetz

    = IRÄG

    Reformgesetz, das das Insolvenzrecht ergänzt. Weitere IRÄGs stammen aus den Jahren 1982, 1993, 1997, 2010 und 2017.

  • Invest­ment­fonds­ge­setz

    = InvFG

    Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) regelt die Tätigkeiten und Organisation der Kapitalanlagegesellschaften.

  • InvFG

    = Invest­ment­fonds­ge­setz

    Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) regelt die Tätigkeiten und Organisation der Kapitalanlagegesellschaften.

  • IRÄG

    = Insolvenzrechtsänderungsgesetz 

    Reformgesetz, das das Insolvenzrecht ergänzt. Weitere IRÄGs stammen aus den Jahren 1982, 1993, 1997, 2010 und 2017.

  • Kapital

    Das Kapital beschreibt die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Ansprüche an das Vermögen. Man unterscheidet zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Als Eigenkapital werden jene Mittel bezeichnet, die von dem Eigentümer/den Eigentümern des Unternehmens zur Finanzierung aufgebracht oder als Gewinn im Unternehmen belassen wurden. Das Fremdkapital sind die ausgewiesenen Schulden des Unternehmens. Diese sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen.
  • Kapitalumschlag

    = Betriebsleistung / Gesamtkapital (Bilanzsumme) Der Kapitalumschlag trifft eine Aussage über die Effizienz des eingesetzten Kapitals. Ein hoher Kapitalumschlag trifft die Voraussetzung für hohe Renditen und wirkt sich damit auch günstig auf die Liquidität aus.
  • KGV

    = Kurs-Gewinn-Verhältnis

    Der Aktienmarkt soll prinzipiell der Finanzierung von Unternehmen dienen und deren wirtschaftliche Situation widerspiegeln, hat inzwischen jedoch häufig rein spekulativen Charakter. Noch in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts galt ein Kurs-Gewinn-Verhältnis von 1 zu 7 als „gesund”, heute ist bereits ein KGV von 1 zu 20 normal. erfasst.