Privatkonkurs: Das ist neu ab November

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Am 30. Juli 2017 erschien im Bundesgesetzblatt das IRÄG 2017, eine doch einschneidende Novelle, der heftige Diskussionen vorangegangen waren. Die Novelle vereint Anpassungsbestimmungen aufgrund der Novellierung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) und einige kleine Verbesserungen und Klarstellungen. Diese Punkte wurden ausführlich in den vergangenen zwei Jahren in der Insolvenzrechtsreformkommission im BMJ erörtert und als Ministerialentwurf begutachtet. Die Bestimmungen sind ausgefeilt und finden breiten Konsens in der befassten und interessierten Öffentlichkeit. Allerdings wurde zusätzlich eine grundlegende Änderung des Privatkonkursrechtes umgesetzt, die erhebliche Kontroversen auslöste und auch im „Handstreich“ durch das Parlament geboxt wurde. Damit wollte die scheidende Bundesregierung noch einmal Handlungsfähigkeit beweisen.
 
Die Anpassung zur EuInsVO. Die EuInsVO regelt das sogenannte Kollisionsrecht im Bereich grenzüberschreitender Insolvenzfälle auf dem Boden der EU-Mitgliedstaaten und ist direkt anwendbares Recht. Die erste Version der EuInsVO stammt aus 2002 mit Inkrafttreten am 31. Mai 2002. Mit 26. Juni 2017 wurde die novellierte EuInsVO aus 2015 anwendbar, was gewisse Einpassungen in das nationale Insolvenzrecht erfordert. Damals und 2015 blieb das Konzerninsolvenzrecht ausgespart, da ein solches nur wirksam wäre, wenn Einheit und kapitalmäßige Unversehrtheit der einzelnen juristischen Person durchbrochen würde. Diesen Schritt ist bisher kein Gesetzgeber gegangen. Es wird auch kein einheitlicher Konzern-Insolvenzgerichtsstand geschaffen, sondern lediglich das Amt eines „Koordinationsverwalters“ mit Koordinationsaufgaben. Die Bestimmungen werden durch das IRÄG 2017 in das innerstaatliche Recht importiert und auch für nicht grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar gemacht.

In vielen anderen Punkten werden Harmonisierungen vorgesehen, etwa Bekanntmachungen, Register und Form sowie Inhalt einer Forderungsanmeldung. In wieder anderen werden Entscheidungen des EuGH in das Gesetz übernommen. Besonders erwähnenswert erscheinen:

  • Virtuelles Sekundärverfahren: Es ist möglich, lokalen Gläubigern eine Zusicherung zu geben, dass sie so behandelt werden, als wäre ein Sekundärverfahren in ihrem Land eröffnet worden. Das kann unter Umständen zu einer Bevorzugung dieser Gläubiger führen, weshalb es dazu ein Verfahren mit Abstimmung durch die lokalen Gläubiger braucht sowie eine Ermächtigung eines österreichischen Insolvenzverwalters, selbst solche Zusicherungen zugunsten ausländischer Gläubiger zu machen. Das wird nun im Detail in den §§ 219 ff IO geregelt.
     
  • Harmonisierung der Forderungsanmeldung mit den Bestimmungen der EuInsVO vor allem hinsichtlich der verpflichtenden Angabe, ob Eigentumsvorbehalt in Anspruch genommen oder eine Aufrechnung erklärt wird; dies findet Eingang in § 103 IO.

Aktualisierungen und Klarstellungen. Das Mindesthonorar der Insolvenzverwalter wird nach mehr als 18 Jahren angehoben. Die unvertretene Kapitalgesellschaft erhält eine weitere Zustellmöglichkeit im Eröffnungsverfahren: Bei GmbHs erfolgt nunmehr eine Zustellung an alle bekannten Gesellschafter an die letzte dem Firmenbuchgericht bekannte Adresse und bei Aktiengesellschaften an alle (auch ehemalige) Mitglieder des Aufsichtsorgans. Dadurch ist mit Vereinfachung und Beschleunigung bei Gericht zu rechnen.

Zuletzt wurde die Anfechtungs-Fallfrist von einem Jahr ab Insolvenzeröffnung einmalig und nur für maximal drei Monate verlängerbar gemacht, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner zustimmen. Damit sollen Vergleiche ermöglicht werden, die zuweilen an der zu knappen Frist scheitern und durch Klagsführung Kosten für die Beteiligten verursachen, die durch diese Verlängerung vermeidbar werden sollen.

Privatkonkurs adaptiert. Es war Wunsch der Sozialpolitik, das Schuldenregulierungsverfahren auch jenen Personen zu öffnen, die keine oder nur unzureichende Leistungsfähigkeit haben. Die Regelungen aus dem Jahr 1993, die am 1.1.1995 in Kraft traten, sahen nämlich eine Entschuldung ohne Zahlungen nicht vor. Für leistungsfähige Schuldner hat sich das Verfahren auch gut bewährt: Seit Inkrafttreten haben ca. 125.000 diesen Weg beschritten, knapp die Hälfte hat bereits eine Schuldenregulierung abgeschlossen. Weitere ca. 60.000 Personen befinden sich derzeit in der Zahlungs- und Regulierungsphase. Bei Abschöpfungsverfahren wurde von Erfolgsraten von über 85 % berichtet. Dies hängt mit der österreichischen Regelung zusammen, die Schuldnern auferlegt, sich über einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren auch anzustrengen. Und Gläubiger erhalten tatsächlich Zahlungen in den allermeisten Fällen, die im Bereich von 12 % liegen können.

Viele Schuldner trauen sich solche Disziplin und Leistungsfähigkeit über einen 7-jährigen Zeitraum nicht zu. Es war daher Intention der Sozialpolitik, die Zahlungsdauer zu verkürzen und die Mindestquote abzuschaffen. Dies, obwohl der OGH seine anfangs restriktive Haltung aufgab und die Restschuldbefreiung 2015 wesentlich erleichterte: Er sprach aus, dass es nach unten keinen absoluten Schwellenwert gäbe, um Restschuldbefreiung zu erlangen, wenn die Umstände des Einzelfalles diese rechtfertigten. Leider wurde die Reaktion der Insolvenzgerichte nicht abgewartet. Vielmehr wurde der Richtwert aus dem Gesetz entfernt, in der Erwartung, dass die Schuldenregulierungen „drastisch ansteigen“ würden. Die Zahlen aus Deutschland, wo es nie einen Schwellenwert gab, rechtfertigen diese Erwartung jedoch nicht: Obwohl die Gläubiger sehr selten Zahlungen erhalten, gibt es nicht mehr Entschuldungen als derzeit in Österreich – aufgrund dieser empirisch belastbaren Tatsache hatte sich der KSV1870 so nachdrücklich gegen die Aufhebung der Mindestquote ausgesprochen, da darin ein Erfolgsfaktor für das gesamte Verfahren zu erblicken war.

Nach Jahren der Diskussion verabschiedete jedoch die Bundesregierung überraschend mit Ende Jänner ein neues Arbeitsprogramm, das eine radikale Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens auf nur drei Jahre enthielt. Der KSV1870 trat mit einem Fairnesskonzept an die Öffentlichkeit, das unter anderem eine Unterscheidung von gescheiterten Unternehmern und Konsumschuldnern und für letztere eine mindestens 5-jährige Abschöpfungsperiode vorschlug. Nach zähem Ringen der Koalitionsparteien erfolgte letztlich eine Einigung auf eine Verkürzung auf fünf Jahre, gepaart mit dem Ausbau von Einleitungshindernissen und Obliegenheiten der Schuldner in der Abschöpfung. Bei der Auflassung der Mindestquote blieb es allerdings.

Es wurden neue Einleitungshindernisse für das Abschöpfungsverfahren geschaffen: mangelnde Mitwirkung des Schuldners im Insolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft, deren Organwalter er ist oder war und mangelnde Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens. Auch eine neue Obliegenheiten verpflichtet den Schuldner nun mittelbar, sich während der gesamten Dauer des Abschöpfungsverfahrens um eine Arbeit zu bemühen, aus welcher auch Zahlungen an die Gläubiger erfolgen können. Aus diesen Gründen darf davon ausgegangen werden, dass das Verfahren zwar kürzer, aber nicht unbedingt leichter geworden ist. Die Gerichte werden sich dagegen wesentlich intensiver mit Einleitungshindernissen befassen bzw. um diese abzuwenden, die Schuldner auch in Zukunft akzeptable Zahlungsplan-Anbote machen müssen.

Es ist bedauerlich, dass dieser Teil einer Novelle, die seit 2007 in Diskussion war und die Anlass für Feinschliff am Schuldenregulierungsverfahren hätte sein können, „im Handstreich“ ohne ausreichende Begutachtung beschlossen werden musste. So wartet wiederum vieles auf die nächste Novellierung der Insolvenzordnung: Dies betrifft Korrekturen der Judikatur, Klarstellungen, aber auch die Reparatur von manchen Redaktionsversehen.

Einsicht in die Exekutionsdatenbank. Aus Anlass der Novellierung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde auch die elektronische Einsichtsmöglichkeit in die Rechtsbehelfe der Justiz im Bereich des Exekutionsrechts hinsichtlich Abfrageberechtigung und Inhalt der Abfragen wiederhergestellt: Ein Abfrager muss bescheinigen, dass er eine Forderung sowie berechtigte Zweifel an der Bonität seines Schuldners hat. Im Jahr 2009 war aus datenschutzrechtlichen Gründen diese elektronische Einsicht für missbräuchliche Verwendung von Exekutionsdaten verantwortlich gemacht worden und abgeschafft worden. Im Jahr 2010 stellte sich allerdings nachträglich heraus, dass der Missbrauch nicht von abfrageberechtigten Stellen (primär Anwälte und öffentliche Stellen), sondern von Justizmitarbeitern selbst zu verantworten war. Eine Verwendbarkeit dieser Daten für rechtmäßige Zwecke der Kreditauskunft wurde damit aber nicht geschaffen; es sieht vielmehr nach einer Geldbeschaffungsaktion für die Justiz aus, soll doch jede Abfrage mit EUR 10,- zu Buche schlagen.

Text: Dr. Hans-Georg Kantner

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