Neuigkeiten und Änderungen im Steuerrecht
Am 30. Dezember 2022 wurden die lang erwarteten Änderungen der Sachbezugswerteverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Normiert wurde darin zum einen die lohnabgaben- und beitragsrechtliche Anerkennung der befristeten und unbefristeten Bezugsumwandlung (Bezugsreduktion in Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit eines arbeitgebereigenen Elektroautos oder (Elektro-) Fahrrads).
Zum anderen finden sich Regelungen zur Bewertung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Aufladen von E-Autos und E-Bikes sowie diesbezüglichen Kostenersätzen. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug oder Kraftrad mit einem CO2-Ausstoß von 0 Gramm pro Kilometer oder ein arbeitgebereigenes Fahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen, ist als geldwerter Vorteil ein Sachbezugswert von 0 Euro anzusetzen.
Nach der Neufassung der Sachbezugswerteverordnung gilt dies auch dann, wenn dies im Rahmen einer Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge erfolgt. Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs keine Bezugsverwendung darstellt. Wesentlich ist nach den LStR Rz 206 lediglich, dass die Bezugsumwandlung durch eine im Rahmen der Privatautonomie vorgenommene Dienstvertragsänderung für die Zukunft erfolgt. Irrelevant ist, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Bezugsumwandlung handelt.
Die Bezugsumwandlung wird somit für lohnabgabenrechtliche und – da die Sachbezugswerteverordnung auch relevant für die beitragsrechtliche Bewertung geldwerter Vorteile ist – beitragsrechtliche Zwecke anerkannt.
Erstmals finden sich in der Sachbezugswerteverordnung auch Regelungen betreffend das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge und Krafträder:
Demnach ist ein Sachbezugswert von 0 Euro anzusetzen, wenn
- bei arbeitgeber- und arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen: das Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufgeladen wird.
- nur bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen:
- die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder
- bei Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer anderen Ladeeinrichtung:
- die Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Kraftfahrzeug sicherstellt
- und der Kostenersatz auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) erfolgt. Für das Kalenderjahr 2023 ist dieser Preis mit 22,247 Cent/kWh festgesetzt.
Zur Verfügung gestellt von KPMG Austria GmbH.
Weitere Expertentipps finden Sie im KSV1870 Magazin forum.ksv - Ausgabe 1/2023.