Die Wirtschaft, national wie international, befindet sich in einer äußerst volatilen Phase mit einer Unmenge ganz unterschiedlicher Herausforderungen. Um möglichst abgesichert zu sein, ist es sinnvoll, vertragliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die das eigene Geschäft im Ernstfall retten. Dabei können sogenannte Wertsicherungsklauseln zum entscheidenden Faktor werden. Mag. Christian Seidl von der Kanzlei Tramposch & Partner klärt auf.
Die derzeitige wirtschaftliche Situation stellt österreichische Unternehmer vor Herausforderungen, insbesondere in Anbetracht der rasant angestiegenen Rohstoffpreise, Lieferverzögerungen bis hin zu Lieferausfällen. Um in diesem wirtschaftlichen Umfeld reüssieren zu können, empfiehlt es sich, vertragliche Vorkehrungen gegen die unangenehmen Folgen steigender Kosten zu treffen. Eine derartige Möglichkeit stellt die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel dar.
Was versteht man unter einer Wertsicherungsklausel?
Sogenannte Wertsicherungsklauseln berechtigen einen Vertragspartner zur einseitigen Anpassung des ursprünglich vereinbarten Entgeltes, sofern die Preiserhöhung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht von diesem Vertragspartner selbst beeinflusst werden können.
Was ist für die Rechtsgültigkeit der Klausel jedenfalls erforderlich ?
Voraussetzung für ein derartiges Preisanpassungsrecht (im B2B- und B2C-Bereich) ist eine vertragliche Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien. Diese Klausel kann bereits in die AGB mitaufgenommen werden, wobei für die Rechtswirksamkeit die AGB zum Vertragsbestandteil erhoben werden müssen.
Was muss bei der Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln im B2B-Geschäft beachtet werden?
Die maßgebenden Umstände für eine Preiserhöhung müssen sachlich gerechtfertigt und vereinbart werden. Weiters darf der Eintritt dieser Umstände nicht vom Willen des anpassenden Vertragspartners selbst abhängig sein. Als sachlich gerechtfertigt werden jedenfalls Preiserhöhungen im Falle von Änderung von Kollektivvertragslöhnen oder Änderungen von branchenweiten Rohstoff- und Energiepreisen angesehen. Die Klausel muss jedenfalls die Berechnungsart der Preisanpassung enthalten, oder es muss sich diese aus der Klausel zumindest ableiten lassen. Um den Anforderungen gerecht zu werden, beziehen sich die Wertsicherungsklauseln meist auf Indizes, die von einer unabhängigen Stelle herausgegeben werden (bspw VPI/HVPI, Baukostenindex – Statistik Austria etc). Auch eine Anpassung unter Bezugnahme auf kollektivvertragliche Lohnerhöhungen ist denkbar.
Was muss bei der Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln im B2C-Geschäft darüber hinaus noch berücksichtigt werden?
Bei Verbrauchergeschäften ist zusätzlich eine Verpflichtung für den Unternehmer zur Senkung des Entgeltes im Falle des Eintritts der vereinbarten Umstände zwingend vorzusehen (Gebot der Zweiseitigkeit). Es muss also die Anpassung des Preises für den Verbraucher auch nach unten möglich sein.
Weiters sind Wertsicherungsklauseln im B2C-Bereich innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss nur bei einer individuellen vertraglichen Vereinbarung zulässig. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, sofern eine derartige Klausel nur in den AGB oder in Formularverträgen enthalten ist (OGH 22.6.2011 2 Ob 198/10x).
Verfasst von Mag. Christian Seidl & Dr. Andreas Weinzierl von der Kanzlei Tramposch & Partner.
Weitere Expertentipps finden Sie im KSV1870 Magazin forum.ksv - Ausgabe 1/2023.