Gläubigerschutz: Wenn eine Masseforderung nicht berücksichtigt wird


Die Entscheidung darüber, ob eine gegen die Masse geltend gemachte Forderung zu befriedigen ist, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die Zuständigkeit des Masseverwalters. Der Massegläubiger kann mangels Berichtigung seiner Forderung Abhilfe beim Insolvenzgericht verlangen oder den Masseverwalter klagen und Exekution führen. Das Abhilfebegehren fällt als Spezialfall in die allgemeine Überwachungspflicht des Insolvenzgerichtes. Auch hier gilt daher der Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen über Beschwerden gegen das Verhalten eines Masseverwalters.

Massegläubigern steht gegen den Beschluss über die Genehmigung der Schlussrechnung des Masseverwalters (RIS-Justiz RS0128787; 8 Ob 37/13v) und über die Genehmigung des Verteilungsentwurfs (8 Ob 288/98f) der Rekurs auch zur Verfolgung ihrer Individualansprüche als Masseforderungen zu. Massegläubiger können sowohl im Verteilungs- als auch im Schlussrechnungsverfahren lediglich erfolgreich einwenden, der Masseverwalter habe ihre feststehenden und fälligen Ansprüche übergangen (OLG Wien 28 R 166/12f, 28 R 196/12t). Dem ist der Fall gleichzuhalten, dass der Masseverwalter die fällige Forderung als solche anerkennt, ihre Befriedigung jedoch allein aufgrund seiner unzutreffenden Rechtsansicht ablehnt, es handle sich um eine Insolvenz- und nicht um eine Masseforderung. Bestreitet er hingegen ihre inhaltliche Berechtigung, so bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit des Abhilfeantrags oder der Klage gegen den Masseverwalter (OLG Wien 28 R 166/12f, 28 R 196/12t). Der Rechtsmittelausschluss gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichtes über einen Abhilfeantrag kann nicht durch Geltendmachung in einem späteren Rekurs des Massegläubigers gegen die Bewilligung der Schlussrechnung oder des Verteilungsentwurfs umgangen werden.

ZIK 2016, 194
IO: §§ 84, 124
OLG Wien 25.4.2016, 28 R 311/15h, 28 R 105/16s

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