Gläubigerschutz: Masseunzulänglichkeit und (Abwendung der) Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung sind deren Vollzug und derNachweis darüber unabdingbare Voraussetzungen.

Besteht kein ausreichendes Vermögen, um sämtliche Masseforderungen und die im Fall der Fortsetzung des Verfahrens neu entstehenden Verfahrenskosten – etwa weitere Barauslagen des Insolvenzverwalters oder die im Fall einer Schlussverteilung zu entrichtende Pauschalgebühr – zu decken, ist das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung aufzuheben. Eine Einvernahme des Schuldners vor Aufhebung ist nicht vorgesehen.

Der Schuldner kann die Aufhebung mangels Kostendeckung nicht zwecks Vermeidung gewerberechtlicher Nachteile dadurch abwenden, dass er (wie im Anlassfall angeboten) nur den zur Deckung der Masseforderungen fehlenden Betrag aufbringt. Das würde die bei Verfahrensfortsetzung zu erwartenden Verfahrenskosten nicht abdecken (OLG Wien 28 R 163/15v).
 
ZIK 2016/267
IO: §§ 123a, 124a, 139
GewO 1994: § 13
OLG Wien 28.10.2015, 28 R 284/15p

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