Der Sanierungsplanantrag ist unzulässig, solange der Schuldner trotz Auftrags kein Vermögensverzeichnis vorlegt.
Dem Sanierungsplan ist die Bestätigung zwingend zu versagen, wenn die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind.
Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Sanierungsplanquote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Dagegen wird nicht verstoßen, wenn die Insolvenzgläubiger dem Schuldner ein Respiro (im Anlassfall vier Wochen) einräumen. Dadurch wird nicht die Fälligkeit einer Forderung, sondern bloß eine Verzugsfolge hinausgeschoben (RIS-Justiz RS0032068). Das Respiro setzt also den Eintritt der Leistungsverpflichtung des Schuldners voraus und stellt lediglich einen Verzicht des Gläubigers auf die Geltendmachung von Verzugsfolgen bei zwar verspäteter, aber noch innerhalb der "Respekttage" erfolgender Schulderfüllung dar (RIS-Justiz RS0032060). Daraus folgt, dass sich die Zahlungsfrist (Fälligkeit) durch die Gewährung eines Respiros nicht ändert.
Der Sanierungsplanantrag ist unzulässig, solange der Schuldner trotz Auftrags kein Vermögensverzeichnis vorlegt. Teilt (wie im Anlassfall) über Aufforderung des Insolvenzgerichts der Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft mit, dass mit Ausnahme der bereits bekannt gegebenen offenen Forderungen kein nennenswertes Vermögen vorhanden sei, legt er eine unterfertigte Auflistung dieser offenen Forderungen in Kopie vor und erachtete das Insolvenzgericht das für ausreichend, hat die Schuldnerin ihr Vermögen offengelegt und keinen Auftrag zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses unbeachtet gelassen.
ZIK 2017/93
OLG Linz 6. 7. 2016, 2 R 111/16f
IO: §§ 100a, 141 Abs 1, § 153 Z 2