Als Faustregel gilt, dass ein nicht anmeldender Gläubiger keinen Anspruch auf die Quote hat, wenn der Schuldner den unpfändbaren Teil seiner Bezüge angreifen müsste.
Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Das Insolvenzgericht hat auf Antrag – des Schuldners oder des betroffenen Gläubigers – vorläufig zu entscheiden, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Der Antrag kann noch nach Ablauf der Zahlungsfrist und Erfüllung des Zahlungsplans gestellt werden (8 Ob 146/09t). Die Provisorialentscheidung des Insolvenzgerichts hat jenen Betrag festzulegen, den der Schuldner zu zahlen hat. Dabei hat ihm das Existenzminimum zu verbleiben. Als Faustregel gilt, dass ein nicht anmeldender Gläubiger keinen Anspruch auf die Quote hat, wenn der Schuldner den unpfändbaren Teil seiner Bezüge angreifen müsste (3 Ob 51/11p). Das Existenzminimum bildet daher eine absolute Grenze, auch wenn der Schuldner im Zahlungsplan Zahlungen aus dem Existenzminimum angeboten hat (3 Ob 232/00i). Bei der Entscheidung des Insolvenzgerichts geht es nicht um den Bestand der Forderung dem Grunde und der Höhe nach, sondern es ist festzustellen, inwieweit der Schuldner aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenslage imstande ist, die nachträglich geltend gemachte Forderung zu befriedigen (8 Ob 117/06y).
Der festzusetzende Betrag kann die im Zahlungsplan festgelegte Quote – je nach Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners – zwar unter-, nicht jedoch überschreiten (RIS-Justiz RS0123467). Den Schuldner trifft die Verpflichtung, ihm ab der Fälligkeit der ersten Monatsrate des Zahlungsplans zukommendes Einkommen bzw Vermögen, welches das Existenzminimum übersteigt, für Gläubiger, welche ihre Forderung nicht zur Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet haben, zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung endet mit der im Zahlungsplan festgesetzten Frist (RIS-Justiz RS0115517). Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob die Zahlungsplanquote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat daher den gesamten Zahlungsplanzeitraum zu umfassen. Über die nach dem Zahlungsplan festgelegte Zahlungsfrist hinaus hat der Gläubiger grundsätzlich keinen Anspruch (3 Ob 232/00i). Eine Bindung an die Laufzeit des Zahlungsplans erscheint im „Regelfall“ als sachgerecht und entspricht dem verfolgten Zweck, dem Schuldner einen „fresh start“ durch Restschuldbefreiung nach Erfüllung des Zahlungsplanes zu ermöglichen. Soweit der OGH (8 Ob 146/09t) auf die Einkommens- und Vermögenslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abstellt, betrifft das den Sonderfall einer extrem kurzen Laufzeit mit Erfüllung durch Einmalzahlung, bei dem das bloße Abstellen auf die Erfüllbarkeit während der konkreten Zahlungsfrist zu unsachgemäßen Ergebnissen führen könnte.
Die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ist amtswegig zu erheben. Die Entscheidung hat nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners aufgrund summarischer Prüfung und parater Bescheinigungsmittel ohne weitere Erhebungen zu erfolgen. Legt das Insolvenzgericht seiner Entscheidung das Vorbringen des Schuldners zu seiner (derzeitigen) Einkommens- und Vermögenssituation ungeprüft zugrunde, so bleibt das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft.
ZIK 2016/204
IO: § 197
OLG Wien 7.9.2015, 28 R 167/15g
Diesen und weitere Gläubigerschutztipps finden Sie im forum.ksv 5/2016.