Aktuelles aus Rechtsprechung und richterlicher Praxis
Der Kreis der Personen mit Anspruch auf Insolvenz-Entgelt stellt unter anderem auf Arbeitnehmer und insoweit auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts ab. Wurden durch den Arbeitnehmer überwiegend Arbeitgeberfunktionen ausgeübt, ist eine Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben (RIS-Justiz RS0076462). Unternehmerische Tätigkeit im Sinne erheblicher rechtlicher und faktischer Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung eines Unternehmens ist nicht vom Schutzbereich des IESG erfasst (8 ObS 3/14w).
Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstnehmer und einem Unternehmer kommt es nur auf die wirtschaftliche Bestimmungsbefugnis an. Wenn dem Geschäftsführer selbst ein erheblicher, selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung einer GmbH zukommt, sei es auch nur rein faktisch, und sich sein Handeln nicht primär als Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt, ist er weder Arbeitnehmer noch freier Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Die Übernahme des unternehmerischen Risikos spricht als wesentlicher Aspekt für die Arbeitgeberstellung und gegen ein (auch nur freies) Dienstverhältnis (8 ObS 8/13d).
ZIK 2022/222
IESG: § 1 Abs 1
OGH 29.6.2022, 8 ObS 7/22w
Aus dem KSV1870 Magazin forum.ksv - Ausgabe 1/2023.