Spricht das Gesetz von einer Unterbrechung der Arbeitszeit durch die Ruhepause, zählt diese grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.
Sachverhalt: Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Im Dienstvertrag verpflichtete sich der Kläger, angeordnete Überstunden „im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes“ zu leisten. Der Kläger lenkte an einem Tag den LKW von 5:03 Uhr bis 16:14 Uhr ohne Ruhepause. Nach seiner Rückkehr wurde dem Kläger aufgetragen, einen anderen LKW zur Waschstraße zu führen und zu reinigen, wozu er eine Stunde benötigt hätte. Weil sich der Kläger weigerte und nach Hause ging, wurde er entlassen. Der LKW-Fahrer klagte den ehemaligen Arbeitgeber auf Erstattung der sogenannten Kündigungsentschädigung, also aller Ansprüche, die er bei einer termin- und fristgerechten Arbeitgeberkündigung erhalten hätte. Der OGH gab der Klage statt.
Entscheidung: Gemäß § 82 lit f Gewerbeordnung 1859 („GewO“) kann ein Arbeiter sofort entlassen werden, wenn er die Arbeit unbefugt verlässt oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Im gegenständlichen Fall war der Kläger am relevanten Tag bereits über 11 Stunden im Einsatz. Der weitere Auftrag zur Fahrzeugreinigung bedeutete somit die Anordnung einer zusätzlichen Überstunde. Die Leistung der Überstunden muss aber dem Arbeitszeitgesetz („AZG“) entsprechen. Gemäß § 11 AZG ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt. Die zeitliche Lage der Ruhepause bestimmt das Gesetz nicht näher, doch ist laut OGH aus Wortlaut und Zweck der Ruhepause abzuleiten, dass sie nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen darf, sondern dem Erholungsbedarf gerecht werden muss. Sie ist jedenfalls spätestens nach einer 6-stündigen Arbeitszeit zu gewähren. Damit eine Pause als Ruhepause anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein, sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden, oder vom Arbeitnehmer inner-halb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Im vorliegenden Fall wurde durch die durchgehende Arbeitszeit von mehr als 11 Stunden ohne Ruhepause eklatant gegen § 11 AZG verstoßen. Der Arbeitnehmer ist weder verpflichtet, den Arbeitgeber zur Einhaltung des AZG eigens aufzufordern, noch müsste er eine entgegen § 11 AZG zur Unzeit angebotene Pause akzeptieren, nur um den gesetzwidrig handelnden Arbeitgeber die Anordnung von weiteren Überstunden zu ermöglichen. Da somit der Kläger seine Arbeit nicht unbefugt im Sinne des § 82 lit f GewO verlassen hat, war die Entlassung nicht berechtigt und sprach der OGH dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zu.
Anmerkung: Da das Gesetz von einer Unterbrechung der Arbeitszeit durch die Ruhepause spricht, zählt die Ruhepause grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Sie ist daher nicht zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist oder eine entsprechende Betriebsübung besteht.
(OGH 28.06.2016, 8 ObA 26/16f)
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