Recht: Kündigung via WhatsApp?

Grundsätzlich bestehen für Kündigungen keine Formvorschriften. Manche Arbeitsverträge sehen aber vor, dass die Kündigung erst rechtswirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt.

Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten als Zahnarztassistentin beschäftigt. § 15 des anzuwendenden Kollektivvertrags für die Zahnarztangestellten Österreichs („Zahn-KV“) normiert bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die Schriftlichkeit der Kündigung. Die Beklagte sprach zunächst am 31. Oktober 2014 telefonisch die Kündigung zum 30. November 2014 aus und verfasste am selben Tag ein entsprechendes Kündigungsschreiben, welches sie unterschrieb. Dieses fotografierte und schickte sie via WhatsApp an die Klägerin; per Post langte das Schreiben erst am 4. November 2014 ein. Mit Schreiben vom 13. November 2014 teilte die Beklagte mit, dass die am 31. Oktober 2014 ausgesprochene Kündigung weiterhin bestehe, aber die Kündigungsfrist auf zwei Monate berichtigt werde, weil dies das Angestelltengesetz so vorsehe; das Arbeitsverhältnis ende damit am 31. Dezember 2014. Die gekündigte Klägerin behauptete in ihrer Klage, dass das Dienstverhältnis erst zum 31. Jänner 2015 geendet habe, und begehrte von der Beklagten Kündigungsentschädigung iHv rund EUR 2.100 für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Jänner 2015. Die Kündigungsentschädigung wurde ihr vom OGH zugesprochen.
 
Entscheidung: Der OGH hielt fest, dass für die wirksame Kündigung im Zahn-KV vorgesehen ist, dass diese schriftlich erfolgen muss. Das Gesetz versteht Schriftlichkeit regelmäßig als „Unterschriftlichkeit“, die durch eigenhändige Unterfertigung unter den Text hergestellt wird. Durch die Schriftlichkeit soll der Empfänger laut OGH ein Dokument über die Kündigung zum weiteren Verbleib bei ihm erhalten, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann; dies ermöglicht dem Empfänger auch die Anfertigung von Kopien und Übergabe derselben oder des Originals an eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt. Außerdem kommt einem solchen Schriftstück eine nicht zu unterschätzende Beweisfunktion zu. Der OGH führt aus, dass ein nur mittels WhatsApp übermitteltes Foto eines Kündigungsschreibens diese Zwecke nicht erfüllt, weil es für den Empfänger ohne technisches Wissen schon nicht möglich ist, das Foto des Kündigungsschreibens auch auszudrucken. Auch sei nicht gewährleistet, dass der Empfänger sämtliche Details des Schreibens mit hinreichender Sicherheit entnehmen kann. Daher erfüllte das per WhatsApp übermittelte Kündigungsschreiben nicht das Schriftlichkeitserfordernis und konnte eine wirksame Kündigung erst mit Zugang des Schreibens am 4. November 2014 erfolgen. Die Beklagte hatte daher die Kündigungsentschädigung zu bezahlen.
 
Anmerkung: Grundsätzlich bestehen für Kündigungen keine Formvorschriften, sie können also mündlich oder schriftlich erfolgen. Manchmal – wie im konkreten Fall – sehen aber zB Kollektivverträge oder Arbeitsverträge vor, dass eine Kündigung nur dann rechtswirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt. Diese gilt es in jedem Fall zu beachten.
 
(OGH 28.10.2015, 9 ObA 110/15i)

Zur Verfügung gestellt von

Rechtsanwälte Andréewitch & Simon, Wien

Weitere Rechtstipps finden Sie im forum.ksv 1/2017