Recht: Verbesserungszusage löst neue Gewährleistungsfrist aus

Sachverhalt: Im Jahr 2007 verlegte der Kläger von der Beklagten gekaufte Steine bei einem privaten Bauvorhaben eines Auftraggebers. Im Jahr 2008 traten erstmals Schäden an der verlegten Fläche auf, welche der Kläger im Oktober 2009 – erneut mit Material der Beklagten – behob. Die Kosten dieser ersten Sanierung waren Gegenstand eines Vorprozesses, wobei die Beklagte zum Ersatz der Kosten verurteilt wurde. Im Frühjahr 2010 informierten die Auftraggeber den Kläger von einem neuerlichen Auftreten desselben Schadensbildes. Der Kläger sagte zu, dass er die Fläche in Ordnung bringen werde, wobei er keinen Verjährungsverzicht abgab. Erst im November 2013 forderte der Kläger von der Beklagten EUR 6.600 zur Deckung des Schadens. Im April 2014 nahm der Kläger die Sanierung schlussendlich selbst vor, wobei er das Material aber nicht mehr von der Beklagten bezog. Der Kläger begehrte mit Klage EUR 6.600 für die Kosten der zweiten Sanierung, der Beklagte wendete ein, dass kein Regressanspruch nach § 933b bestehe, weil Voraussetzung dafür aufrechte Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber gegenüber dem Kläger seien; diese seien aber bereits verjährt. Die Klage war erfolgreich.
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Entscheidung: Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsfrist gemäß § 933 ABGB bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe der Sache. In einer Absatzkette kann es aber vorkommen, dass ein Übergeber vom Übernehmer gegen Ende der Gewährleistungsfrist in Anspruch genommen wird, womöglich zu einem Zeitpunkt, in dem es dem Übergeber selbst nicht mehr möglich ist, vom eigenen Vormann Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. § 933b ABGB regelt daher eine Regressmöglichkeit im Rahmen dieser Absatzkette, wonach der in Anspruch genommene Unternehmer grundsätzlich von seinem Vormann auch dann noch Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn die Fristen des § 933 ABGB bereits abgelaufen sind, vorausgesetzt, der Unternehmer musste selbst die bestehenden Gewährleistungsansprüche eines Verbrauchers befriedigen. Ein solcher Regressanspruch verjährt gemäß § 933b Abs 2 ABGB jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung.
 
Der OGH hielt fest, dass durch die erste Schadensbehebung im Oktober 2009 eine neue Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt wurde, dies unabhängig von der Ablieferung des Werks im Oktober 2007. Wenn der Unternehmer nach der ersten Schadensbehebung und dem neuerlichen Hinweis von Mängeln durch den Besteller diesem die Zusage macht, diese Mängel zu beheben, läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der (zweiten) Verbesserung. Mit der Zusage der Verbesserung des Mangels kommt zwischen den Vertragsteilen eine neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und deren Verbesserung zustande, woraus sich ein neuer Erfüllungsanspruch ergibt. Die Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB wird durch eine solche Zusage bedeutungslos; der Verbesserungsanspruch kann vielmehr innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren durchgesetzt werden. Im konkreten Fall sagte der Kläger den Auftraggebern zu, die Flächen in Ordnung zu bringen. Dies wurde vom OGH als Verbesserungszusage gewertet, weshalb der Gewährleistungsanspruch der Auftraggeber noch nicht verjährt war. Da der Gewährleistungsanspruch der Auftraggeber noch aufrecht war, bestand der Regressanspruch des Klägers gemäß § 933b ABGB zu Recht, weil auch die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 933b Abs 2 ABGB gewahrt war. Die Klage war somit erfolgreich.
 
OGH 22.9.2015, 4 Ob 123/15i

Kontakt: Rechtsanwälte Andréewitch & Simon

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