Gemäß § 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht.
Sachverhalt: Der Kläger ist Allgemeinmediziner und betreibt eine Arztpraxis. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.docfinder.at, auf dem Nutzer nach Ärzten in Österreich suchen können und diese Ärzte an andere Patienten weiterempfehlen können. Die Beklagte nannte den Kläger auf dieser Webseite mit seinem Vor- und Zunamen, der Anschrift seiner Ordination, den Ordinationszeiten, den von ihm erworbenen Diplomen sowie den abgedeckten Krankenkassen. Eine Zustimmung des Klägers zur Aufnahme dieser Daten wurde nicht eingeholt. Die strittigen persönlichen Daten des Klägers sind darüber hinaus auf seiner Homepage und auf der Webseite der Ärztekammer Wien ersichtlich. Der Kläger begehrte Unterlassung und Löschung dieser Daten auf dem Suchportal. Dem Begehren wurde nicht Folge gegeben.
Entscheidung: Gemäß § 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Eine Grundrechtsverletzung ist bei Daten grundsätzlich aber dann auszuschließen, soweit diese zulässigerweise veröffentlicht wurden. Wenn – wie im hier vorliegenden Fall – die Daten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 27 Ärztegesetzes zulässigerweise veröffentlicht wurden, ist ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse von eben diesen Daten laut OGH nicht gegeben, weshalb kein Grundrechtsschutz besteht.
Unabhängig vom Grundrechtsschutz nach § 1 DSG hat auch jeder Betroffene gemäß § 28 DSG das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten Widerspruch zu erheben, sofern die Verwendung nicht gesetzlich vorgesehen ist und dadurch überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen oder sonstige Interessen (z.B. Privat- bzw. Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht) verletzt werden, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Der Betroffene ist für solche Interessen allerdings behauptungs- und beweispflichtig. Der OGH führte aus, dass in dem vorliegenden Fall der Kläger nicht ausreichend darlegen konnte, dass seine Persönlichkeitsrechte bzw. seine Privatautonomie durch diese Veröffentlichung verletzt wurden. Insbesondere weisen die Daten nur darauf hin, dass der Kläger als Allgemeinmediziner in Österreich tätig ist. Dadurch werde nicht das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit verzerrt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht und schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würden. Im Ergebnis wurde der Klage somit nicht stattgegeben.
(OGH 27.06.2016, 6 Ob 48/16a)