Auch Bezüge, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der inländischen Besteuerung freigestellt sind, sind im Hinblick auf die begünstigte Lohnbesteuerung von sonstigen Bezügen sowohl beim Aufbau als auch beim Verbrauch des Jahressechstels zu berücksichtigen.
Nach den Doppelbesteuerungsabkommen ist regelmäßig der ausländische Tätigkeitsstaat zur Besteuerung der auf die dortige Tätigkeit entfallenden Bezüge berechtigt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die sogenannte Monteurklausel (183-Tage-Regel) vor. Für die Bezüge, die demnach der ausländische Tätigkeitsstaat besteuern darf, muss der Ansässigkeitsstaat eine Steuerentlastung gewähren, in dem er (je nach DBA)
- diese Bezüge von der eigenen Besteuerung ausnimmt (Befreiungsmethode) oder
- im Zuge der eigenen Besteuerung die im Ausland zu zahlende Steuer anrechnet (Anrechnungsmethode).
Bei Anwendung der Befreiungsmethode stellt sich die Frage, wie die aufgrund des DBA von der Inlandsbesteuerung auszunehmenden Bezüge im Hinblick auf das sogenannte Jahressechstel (sonstige Bezüge können insoweit begünstigt [lohn]besteuert werden, als sie ein Sechstel der bis dorthin gewährten laufenden Bezüge nicht übersteigen) zu behandeln sind. Die Rechtsprechung hat nun klargestellt, dass solche steuerfreien Bezüge, soweit sie vom selben Arbeitgeber ausgezahlt werden, sowohl beim Aufbau als auch beim Verbrauch des Jahressechstels berücksichtigt werden müssen:
- Im Erkenntnis vom 22. Februar 2017, Ra 2016/13/0010, hat der VwGH festgehalten, dass laufende Bezüge bei der Ermittlung des Jahressechstels auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie nach dem DBA in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind.
Im konkreten Fall unterlagen im betreffenden Kalenderjahr nur die Vorteile aus der Ausübung von eingeräumten Stock Options dem Besteuerungsrecht Österreichs, während die von demselben Arbeitgeber daneben gewährten laufenden Bezüge DBA-rechtlich steuerfrei gestellt waren. Nach Ansicht des VwGH konnten diese laufenden Bezüge ein Jahressechstel aufbauen, sodass die sonstigen Bezüge aus der Ausübung der Stock Options im Ausmaß eines Sechstels dieser laufenden Bezüge der begünstigten Lohnbesteuerung unterlagen.
- Hinsichtlich des Verbrauchs des Jahressechstels führte das BFG im Erkenntnis vom 13. September 2016, RV/7104796/2015, aus, dass auslandsbezogene sonstige Bezüge vom selben Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Zuflusses auch dann zu einem Verbrauch des lohnsteuerlichen Jahressechstels führen, wenn sie nach dem DBA von der Inlandsbesteuerung ausgenommen sind.
Damit kommen zeitlich später zufließende inlandsbezogene Sonderzahlungen insoweit nicht mehr in den Genuss der Sechstelbegünstigung, als das Jahressechstel bereits durch auslandsbezogene (schon aufgrund des DBA steuerfreie) sonstige Bezüge verbraucht wurde.
Kontakt KPMG:
Mag. Alfred Shubshizky
Mag. Christiane Ute Bischoff
Diesen Steuertipp finden Sie im forum.ksv 3/2017.
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