Steuer: Klarstellungen des BMF zur Schenkungsmeldungspflicht im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2016

 
Mit BMF-Erlass vom 23.11.2016, BMF-010103/0192-IV/2016 (Link: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1 ), wurden die Ergebnisse des alljährlich stattfindenden Salzburger Steuerdialogs zum Abgabenverfahrensrecht veröffentlicht. Einen der Schwerpunkte der Ergebnisunterlage bildet die Frage nach der Verpflichtung zur Abgabe einer Schenkungsmeldung gem § 121a BAO bei diversen Einzelfällen. Im Folgenden sollen die behandelten Fälle und die dazu getätigten wesentlichen Aussagen des BMF kurz umrissen werden.
 
Fall 1: Wohnungsüberlassung
Eine Mutter überlässt ihrer Tochter das unentgeltliche Wohn- und Nutzungsrecht an ihrer Wohnung für die Dauer eines Jahres. Erfolgt die Wohnungsüberlassung in Schenkungsabsicht (Indiz dafür ist die Errichtung eines als solchen bezeichneten Schenkungsvertrages), ist in der für die Wohnung zu bezahlenden Jahresmiete ein vermögenswerter Vorteil zu erblicken, der – sofern dieser gemeinsam mit anderen meldepflichtigen Schenkungen der Mutter an ihre Tochter den Wert von EUR 50.000 pa (Freigrenze für Angehörige; vgl § 121a Abs 2 lit a BAO) übersteigt – der Schenkungsmeldungspflicht unterliegt. Lässt die Mutter ihre Tochter hingegen nur vorübergehend in der Wohnung wohnen, um Verpflichtungen nachzukommen (zB Blumen gießen, Haustier versorgen etc) – und damit nicht in Schenkungsabsicht –, so kommt der Tochter kein (dem Grunde nach schenkungsmeldungspflichtiger) vermögenswerter Vorteil zu.
 
Fall 2: Schenkung einer Sammlung
Ein Vater schenkt seiner Tochter seine Briefmarkensammlung. Hinsichtlich der Frage, ob die Sammlung den Wert von EUR 50.000 pa übersteigt, ist – mangels Ermittelbarkeit eines Marktpreises für derartige Sammlerstücke – eine in der vom Vater errichteten Schenkungserklärung dokumentierte subjektive Bewertung mit „unter EUR 50.000“ ausreichend; ein Sachverständigengutachten muss daher nicht eingeholt werden. Etwaige in der Zukunft eintretende Wertsteigerungen sind im Übrigen unbeachtlich, da für die Frage der Schenkungsmeldungspflicht ausschließlich der Wert im Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich ist.
 
Fall 3: Zusammenlegung eines Aktiendepots
Legen zwei Ehegatten ihre jeweils auf den eigenen Namen lautenden Aktiendepots zusammen, so kommt es für die Frage der Schenkungsmeldungspflicht auf den Willen der Ehegatten an: Ist der Grund für die Zusammenlegung darin zu erblicken, dass einer dem anderen seine Aktien schenken will, so liegt – bei Überschreitung der Freigrenze für Angehörige – ein schenkungsmeldungspflichtiger Vorgang vor. Liegt hingegen keine Schenkungsabsicht vor, sondern sollen lediglich beide Ehegatten Zugriff auf alle Aktien haben, ist keine Schenkungsmeldung vorzunehmen.
 
Fall 4: Maßgeblichkeit der Wertgrenzen für jeden einzelnen Geschenknehmer
Verschenkt ein Vater seine Ersparnisse an seine Kinder, ist die Freigrenze von EUR 50.000 pa für jeden Beschenkten gesondert zu ermitteln, sodass der Vater jedem Kind bis zu EUR 50.000 schenken kann, ohne dass eine Schenkungsmeldung vorzunehmen ist.
 
Fälle 5 & 6: Schenkungen mit Auslandsbezug
Gem § 121a Abs 1 Z 2 BAO setzt eine Schenkungsmeldungspflicht unter anderem voraus, dass entweder der Erwerber oder der Geschenkgeber im Zeitpunkt der Schenkung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war (insbesondere bei inländischem Wohnsitz). Eine Schenkungsmeldung ist daher unter anderem auch dann vorzunehmen, wenn zB ein in Deutschland Ansässiger seiner in Wien wohnhaften Schwester Bargeld iHv mehr als EUR 50.000 schenkt. Dasselbe gilt zB, wenn der in Deutschland Ansässige einer in Salzburg wohnhaften Freundin Aktien im Wert von mehr als EUR 15.000 schenkt (Freigrenze für Personen, die nicht Angehörige sind, wobei eine Zusammenrechnung aller Schenkungen innerhalb von fünf Jahren erfolgt; vgl § 121a Abs 2 lit b BAO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die in Salzburg wohnhafte Freundin deutsche Staatsbürgerin ist und sich die Aktien auf einem deutschen Depot befinden. Keine Schenkungsmeldungspflicht besteht demgegenüber zB bei einer Schenkung zwischen zwei Personen, die beide im Ausland ansässig sind.
 
Fall 7: Wohnrechtsschenkung mit Gegenleistung
Räumt ein Onkel seiner Nichte an einer renovierungsbedürftigen Wohnung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ein, so liegt grundsätzlich Schenkungsmeldungspflicht vor, wenn der Wert des Wohnrechts (Berechnung des Rentenbarwerts im Sinne des § 16 BewG auf der Grundlage eines fremdüblichen Mietzinses abzüglich Betriebskosten) mehr als EUR 50.000 beträgt. Die dreimonatige Frist für die Erstattung der Schenkungsmeldung beginnt diesfalls am Tag der Wohnungsübergabe zu laufen (unabhängig vom Vertragsabschluss). Muss die Nichte jedoch als vertragliche Gegenleistung neben Bezahlung der monatlichen Kosten (Betriebskosten, Reparaturrücklage etc) die Wohnung umfangreich generalsanieren lassen, sind vom Wert des Wohnrechts die von der Nichte zu tragenden Sanierungskosten abzuziehen; dies zB auch dann, wenn die Sanierungsarbeiten unentgeltlich vom Bruder der Nichte vorgenommen werden. Liegt der so ermittelte Endbetrag unter EUR 50.000, ist keine Schenkungsmeldung zu erstatten.

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