KSV1870 Insolvenzstatistik 2021 zeigt ein gleichbleibendes Bild

Unternehmenssanierung: Wie neu durchstarten?

Wenn die Schieflage eines Unternehmens mit freiem Auge erkennbar ist, dann ist es Zeit zu Handeln. Die Gretchenfragen dabei: Wie kann man die Schulden loswerden und trotzdem weiterbestehen? Drei Möglichkeiten im Schnelldurchlauf.

Karl-Heinz Götze

Ein schwieriges Jahr geht zu Ende und viele Unternehmer stellen sich die Frage, wie es weitergehen soll. Ganz besonders jene, die sich in einer akuten Liquiditätskrise befinden. Neues Jahr, neues Glück – das sollte nicht ihr Motto sein. Die Corona-Krise, mit ihren vielen Lockdowns und den Restarts, die auch finanziert werden mussten – es ist kein Wunder, dass manchen die Luft ausgeht. Wer grundsätzlich über ein funktionierendes Geschäftsmodell verfügt und seinen Betrieb - trotz drückender Schuldenlast - weiterführen möchte, ist gut beraten, die Entschuldung rasch in Angriff zu nehmen. Denn, aus der Insolvenz wissen wir, dass schnelles Handel entscheidend ist, wenn es um die Sicherung des Fortbestands geht. Wer zu lange wartet, braucht genau jene finanziellen Mittel auf, die er für die Sanierung benötigt. Vorausschauende Manager ziehen also nicht erst die Notbremse, wenn die Finanzkrise schon vor der Türe steht. Um wie Phoenix aus der Asche wiederaufzuerstehen, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten.  

Der Newby: das Restrukturierungsverfahren

In der Vollversion als vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren bezeichnet, wurde es erst Mitte des Jahres 2021 aus der Taufe gehoben. Im Kern: Insolvenzgefährdeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen wird ermöglicht, in einem gerichtlichen Verfahren den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Ein Unternehmer kann mit von ihm definierten Gläubigern, die in Gläubigerklassen einzuteilen sind, einen Deal über einen Schuldenschnitt ausverhandeln. In einem Konzept muss er erklären, wie er den Fortbestand des Unternehmens sichern will und welche Maßnahmen er plant. Dem daraus folgenden Restrukturierungsplan müssen die miteinbezogenen Gläubiger zustimmen. Daraus ergibt sich auch, dass die Forderungen der nicht involvierten Gläubiger vom Verfahren unberührt bleiben und in vollem Umfang bezahlt werden müssen. Das Verfahren punktet insofern, als der Restrukturierungsplan allen betroffenen Gläubigern klar kommuniziert und das Verfahren unter Aufsicht des Gerichts abgewickelt wird. Wie beim außergerichtlichen Ausgleich werden die Verfahren nicht veröffentlicht. Mehr zum Restrukturierungsverfahren in einem KSVBLOG-Beitrag.

 

Abzweigung vor der Pleite: der außergerichtliche Ausgleich

Im Falle eins außergerichtlichen Ausgleichs versucht ein Unternehmer, sich mit seinen

Gläubigern ohne Einschaltung des Gerichts über den Abbau seiner Schulden zu einigen – er trifft mit allen Einzelvereinbarungen. Hinweis: Gewisse Gläubigergruppen stehen solchen Bestrebungen grundsätzlich ablehnend gegenüber. Dabei wird die Fälligkeit bzw. der Fälligkeitszeitpunkt der Forderungen aufgehoben oder hinausgeschoben, sodass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und damit auch kein Anlass für einen Insolvenzantrag. Anders als bei Insolvenzverfahren ist es möglich, die Gläubiger ungleich zu behandeln. Weitere Vorteile des Ausgleichs: Es fallen keine Gerichtsgebühren an, die Zahlungsunfähigkeit wird nicht wie im Falle einer Insolvenz veröffentlicht, es gibt keine Mindestquote und das Prozedere geht im Verhältnis schneller über die Bühne. Trotzdem ist die Zeit auch hier knapp: Denn der außergerichtliche Ausgleich ist vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit den Gläubigern zu verhandeln. Ist das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, dann hat es maximal 60 Tage Zeit um den Vergleich in trockene Tücher zu bringen. Klappt dies nicht, muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Wir empfehlen jedenfalls nicht zuzuwarten.

 

Weiterbestehen trotz Insolvenz

Der internationale Vergleich macht uns sicher: Die österreichische Insolvenzordnung ermöglicht die Sanierung und damit den Fortbestand von Unternehmen wie kaum eine andere. Dafür verantwortlich sind zwei schlagkräftige Instrumente: das Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung. Wie der Name schon sagt, hat bei der Sanierung mit Eigenverwaltung der Unternehmensleiter auch weiterhin das Sagen. Es ist eine gesetzliche Mindestquote von 30 Prozent für die Gläubiger zu erbringen. Beim Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung übernimmt der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter die Leitung. Hier ist eine Mindestquote von 20 Prozent an die Gläubiger zu leisten. Dreh- und Angelpunkt bei diesen Verfahren ist der Sanierungsplan, dessen Erfüllung innerhalb von zwei Jahren stattfinden muss (aufgrund der Corona-Krise bis Ende 2021 auf drei Jahre verlängert). Damit die Pläne auch angenommen werden können, sollten diese beiden Verfahren sehr gut vorbereitet sein. In so einem Fall empfehlen wir den Unternehmen, ihren Sanierungsplanvorschlag mit einem Steuerberater oder einem auf Insolvenzen spezialisierten Anwalt auszuarbeiten. Sie helfen dabei, den Plan professionell aufzubereiten, erstellen gemeinsam mit dem Unternehmer ein Vermögensverzeichnis und einen Finanzplan für die nächsten Monate, der eine Sanierung ermöglichen soll. Ob das der Fall ist, prüft der Insolvenzverwalter, wobei die Gläubiger sodann zustimmen müssen. Näheres zum Ablauf lesen Sie in diesem KSVBLOG-Beitrag.

 

Bei Insolvenz: gut zu wissen

Grundsätzlich gilt in Insolvenzverfahren: Wird es beantragt, tritt ein sofortiger Zinsstopp ein und die Schulden wachsen nicht mehr weiter. Ein wesentlicher Pfeiler des Insolvenzrechts ist auch die Gleichbehandlung der Gläubiger, sprich die ausverhandelte Quote gilt für alle Betroffenen. Es werden somit keine Einzelvereinbarungen getroffen. Doch Gläubiger ist nicht gleich Gläubiger - es gibt eine Rangfolge und diese unterschiedet zwischen besicherten und unbesicherten Gläubigern. Besicherte Gläubiger erlangen zum Beispiel durch ein Pfandrecht eine vorrangige Befriedigung in einem Insolvenzverfahren. Die unbesicherten Gläubiger nehmen mit ihrer Forderung nur an der Ausschüttung der Insolvenzquote teil. Darüber hinaus wird die Insolvenz in der Ediktsdatei veröffentlicht. Dies hat zum Zweck, alle Gläubiger sofort über die jeweilige Insolvenz zu informieren. Einerseits, damit sie bzgl. weiterer Geschäfte gewarnt sind und andererseits, damit sie ihre Forderungen rechtzeitig anmelden können. Auch die Gläubigerschutzverbände veröffentlichen diese Information und verhandeln in weiterer Folge im Sinne der Gläubiger Quoten, wobei bei Sanierungsverfahren eine Mindestquote vorgegeben ist.