Die exekutive Begründung eines Sicherungsrechts ist nicht wegen objektiver Begünstigung anfechtbar, wenn ein materieller Sicherstellungsanspruch bestand (6 Ob 32/98v SZ 71/74; RIS-Justiz RS0110009). Ist dieser jedoch erst bei Erreichen eines bestimmten vertraglichen Ziels vorgesehen und wird dieses nicht erreicht, steht dem Anfechtungsgegner kein Anspruch auf Sicherstellung zu.
Anmerkung: Im Anlassfall sah der Vertrag des Anfechtungsgegners mit der Schuldnerin einen Anspruch auf Sicherstellung erst „nach Erreichen des vollen Investitionsvolumens“ vor; sollte das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht möglich sein, hatte der Anfechtungsgegner nur das (von ihm wahrgenommene) Recht zur Vertragsauflösung. Das volle Investitionsvolumen wurde nicht erreicht. Im gleichen Sinn OGH 10.3.2021, 17 Ob 4/21v.
ZIK 2021/123
IO: § 30 Abs 1 Z 1
OGH 10.3.2021, 17 Ob 1/21b