Eine der aktuell am häufigsten gestellten Fragen im Zuge von Rechtsberatungen ist jene nach den neuen Bestimmungen im Verbrauchergewährleistungsrecht (VGG), das seit 1. Jänner 2022 in Geltung ist.
Was hat sich aufgrund der Gesetzesänderung im Vergleich zu früher geändert?
Dieses neue Gewährleistungsrecht gilt für Verbraucherverträge, in welchen der Unternehmer der Anbieter und der Konsument der Nachfrager ist, über den Kauf beweglicher Sachen oder über die Bereitstellung digitaler Leistungen, die ab 1. Jänner 2022 abgeschlossen werden. Das neue VGG ist zwingendes Recht und kann zum Nachteil des Verbrauchers auch mittels AGB nicht abgeändert werden. Einige wenige Ausnahmen gibt es jedoch.
Eine wesentliche Änderung zum bisherigen Gewährleistungsrecht liegt in der Verlängerung der Beweislastumkehr von bislang sechs Monaten auf nunmehr ein Jahr. Das bedeutet, dass jetzt ein Jahr lang vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe oder der Bereitstellung digitaler Leistungen vorhanden war. Eine weitere Änderung liegt darin, dass die Ware bzw die digitale Leistung wie bisher nicht nur die vertraglich vereinbarten (subjektiven), sondern auch die allgemein üblichen (objektiven) Eigenschaften aufweisen muss. Von der objektiven Eigenschaft kann vertraglich nur dann abgewichen werden, wenn der Verbraucher von dieser Abweichung ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und dieser Änderung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat. Ein Verweis auf die AGB reicht nicht aus. Es ist zu Beweissicherungszwecken erforderlich, die ausdrückliche Zustimmung schriftlich festzuhalten. Die Verjährungsfrist ist grundsätzlich mit zwei Jahren gleich geblieben, jedoch schließt daran eine dreimonatige Verjährungsfrist an, innerhalb derer noch eine Klage eingebracht werden kann.
Autorin: Mag. Andrea Moser, www.rechtsanwaeltin-graz.at
Weitere Rechtstipps finden Sie in der Ausgabe 01/2022 des forum.ksv Magazins.