Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist summarisch und besonders rasch durchzuführen (8 Ob 118/15h). Es ist keine abschließende Entscheidung zu treffen, sondern nur zu beurteilen, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die behaupteten Insolvenzforderungen zu Recht bestehen und bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können. An die Bescheinigung nicht titulierter Forderungen ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur aufgrund von Behauptungen, mit denen in Wahrheit sachfremde Anliegen verfolgt werden, in den Konkurs getrieben wird (8 Ob 282/01f; 8 Ob 118/15h). Gelingt es dem Antragsgegner, solche Zweifel am Bestand der Forderungen zu wecken, dass eine Klärung umfangreiche Beweisaufnahmen und die Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen erfordert, ist die Anspruchsbescheinigung misslungen. Das auch dann, wenn der Antragsteller (wie im Anlassfall) für seine Insolvenzforderung ein erstinstanzliches Urteil eines Prozessgerichts erwirkt hat.
Eine Insolvenzforderung ist hingegen bescheinigt, wenn (wie im Anlassfall) der Antragsgegner eine Liegenschaft benützt, dafür aber nichts bezahlt, sondern ein selbst als angemessen zugestandenes Benützungsentgelt auf ein Treuhandkonto des eigenen Rechtsvertreters überweist.
An die Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit im Eröffnungsverfahren ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0064986 [T3]; 8 Ob 291/01d). Das Bestehen mehrerer Forderungen reicht jedoch in der Regel noch nicht aus, um Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Gewichtige Indizien dafür, dass nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliegt, sind zB erhebliche, über mehrere Monate rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Steuern oder wiederholte Exekutionsvollzüge, die am Fehlen pfändbarer Vermögensobjekte gescheitert sind.
ZIK 2017/247
- IO: §§ 69, 70 Abs 1
- OGH 28.6.2016, 8 Ob 57/16i
Weitere Urteile finden Sie im forum.ksv 1/2018 unter Gläubigerschutz.