Steuer: Beitragspflicht zur BV-Kasse bei fallweiser Beschäftigung
Wird innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, dann sind für das neue Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag BV-Kassenbeiträge zu entrichten. Dies gilt unabhängig von der Dauer des ersten und des nachfolgenden Arbeitsverhältnisses.
6 Abs 1 BMSVG legt fest, dass der Arbeitgeber BV-Kassenbeiträge zahlen muss, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist demnach jedenfalls beitragsfrei. Schließlich wird festgelegt, dass dann, wenn innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber neuerlich ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses einsetzt.
Die Gebietskrankenkassen haben diese Regelungen bisher so interpretiert, dass im letztgenannten Fall für das Nachfolgearbeitsverhältnis nur dann BV-Kassenbeiträge zu zahlen sind, wenn beide Arbeitsverhältnisse jeweils länger als einen Monat dauern.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dieser Auffassung nunmehr aber im Urteil vom 25. Mai 2016, 9 ObA 30/16a, widersprochen: Wird innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen, dann beginnt die Beitragspflicht zur BV-Kasse für das Nachfolgearbeitsverhältnis jedenfalls – unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgearbeitsverhältnisses – mit dessen erstem Tag.
Als Reaktion auf dieses Urteil stand ursprünglich eine Anpassung der Gesetzeslage im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis im Raum, zu der es nunmehr aber doch nicht kommen soll.
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