Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen nicht abgereifte Siebentelbeträge gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG bei Aufnahme in die Steuergruppe Vorgruppen-Verlustvorträge dar. Der VwGH verwarf diese Sichtweise.
Abzugsfähige Teilwertabschreibungen von zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligungen sind gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG nur auf 7 Jahre verteilt abzugsfähig. In der Vergangenheit war in der Literatur und Verwaltungspraxis immer wieder Diskussionspunkt, ob noch offene („nicht abgereifte“) Siebentelbeträge als „Verlustvortrag“ anzusehen sind und daher wie Verlustvorträge nach Maßgabe des § 8 Abs 4 Z 2 KStG (Mantelkauf) bzw § 4 UmgrStG untergehen können. Eine weitere sehr wesentliche Frage war, ob bei Aufnahme einer Gesellschaft als Gruppenmitglied nicht abgereifte Siebentelbeträge als Vorgruppenverlustvorträge anzusehen sind. Vorgruppen-Verlustvorträge können nur mit eigenen Gewinnen der jeweiligen Gesellschaft verrechnet werden. Wären Siebentelbeträge Vorgruppen-Verlustvorträge so könnten diese steuerlich daher nur dann im Gruppeneinkommen Berücksichtigung finden, soweit das betreffende Gruppenmitglied ein positives Ergebnis erzielt.
Die Finanzverwaltung vertrat bisher in den KStR 2013 Rz 1071 die Auffassung, dass sich bei den nicht abgereiften Siebentelbeträgen auf Gruppenmitgliedsebene um Vorgruppen-Verlustvorträge handelt, die nur mit (künftigen) eigenen Jahresgewinnen des Gruppenmitgliedes verrechnet werden können.
1. VwGH 31.05.2017, 2015/13/0024
In dem konkreten Sachverhalt veräußerte eine GmbH eine Beteiligung mit einem beträchtlichen (steuerlich abzugsfähigen, aber gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf 7 Jahre zu verteilenden) Verlust im Jahr 2004. Im Jahr 2007 wurde die GmbH als Gruppenmitglied in eine Steuergruppe gemäß § 9 KStG aufgenommen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die nicht abgereiften Siebentelbeträge Vorgruppen-Verlustvorträge darstellen und mangels positivem Ergebnis der GmbH steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
Bereits das BFG 13.07.2015, RV/7100148/2014 kam zu dem Ergebnis, dass der gesetzliche Wortlaut des § 9 Abs 6 Z 4 KStG die Behandlung der nicht abgereiften Siebentelabschreibungen als Vorgruppen-Verlustvorträge nicht deckt. Der VwGH 31.05.2017, 2015/13/0024 hat nunmehr auch die Amtsbeschwerde der Finanzverwaltung abgewiesen und bestätigte die vom BFG geäußerte Auffassung, dass nicht abgereifte Siebentelbeträge keine „vortragsfähigen Verluste“ sind.
Der VwGH begründet seine Sichtweise damit, dass Siebentelbeträge keine in einem vorangegangen Jahr entstandenen Verluste (iSd § 18 Abs 6 EStG iVm § 8 Abs 4 Z 2 KStG) sind, weshalb ein abreifendes Siebentel nicht unter den Begriff der Vorgruppen-Verlustvorträge iSd § 9 Abs 6 Z 4 KStG subsumierbar ist. Auch dass die Wurzel für das Siebentel in einem Zeitraum vor Gruppe liegt, ändert nichts an dieser Beurteilung.
2. Schlussfolgerungen
Die bisher von den KStR 2013 Rz 1071 vertretene Auffassung ist unzweifelhaft nicht mehr aufrecht zu erhalten. Nicht abgereifte Siebentelabschreibungen sind kein Vorgruppen-Verlustvortrag und können daher unabhängig vom eigenen Ergebnis des Gruppenmitglieds steuerlich berücksichtigt werden und reduzieren daher das Gruppeneinkommen. Der VwGH hat ausdrücklich auch die Rechtfertigung der Sichtweise der Finanzverwaltung mit einem anderen Urteil des VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212 verworfen. Insbesondere mit diesem Urteil wird auch die Anwendbarkeit von § 8 Abs 4 Z 2 KStG und § 4 UmgrStG auf nicht abgereifte Siebentelabschreibungen vertreten. Daher stellt sich die Frage, ob damit nicht der Schluss zu ziehen ist, dass auch diese Bestimmungen auf nicht abgereifte Siebentelabschreibungen nicht anzuwenden sind. Laut Erachtens der KPMG bestehen für diese Sichtweise gute Argumente (vgl ausführlich Plott/Vaishor, taxlex 2017).
Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.
Diesen Steuertipp finden Sie im forum.ksv 4/2017.
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