Ein Weg aus der Krise: Das Sanierungsverfahren

Autor: Roman Tahbaz

Ein Weg aus der Krise: Das Sanierungsverfahren

Die Corona-Krise zieht sich hin. Trotz staatlicher Stützungsmaßnahmen werden viele Einzelunternehmer sowie Klein- und Mittelbetriebe in den nächsten Monaten in eine schwierige Lage geraten. Denn dann werden die bisher gestundeten Zahlungen fällig. Folglich kann eine Zahlungsunfähigkeit drohen. Doch was genau bedeutet das? Welche Auswege gibt es? Und welche Schritte müssen gesetzt werden?

Die Insolvenzstatistiken weisen nach wie vor einen tiefen Graben auf. Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung wegen Überschuldung ist aktuell aufgeschoben. Dadurch kam es in den ersten drei Quartalen 2020 zu einem massiven Insolvenz-Rückgang von rund 32% im Vergleich zum Vorjahr. Das Problem: Mit Hilfe der Corona-Maßnahmen versuchen sich „kränkliche“ Firmen über Wasser zu halten. Doch macht das überhaupt Sinn? Nicht zwingend. Denn wenn der Betrieb schon in Schieflage ist, vergrößert sich so der Vermögensschaden - trotz Corona-Stützungsmaßnahmen. Ein Sanierungsverfahren hingegen bietet die Möglichkeit einer Rehabilitation. Und die sollte auch genutzt werden, Schritt für Schritt.

Mut zum Scheitern: Der Insolvenzantrag

In den Covid-19-Sonderbestimmungen der Bundesregierung ist geregelt, dass bei einer im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Jänner 2021 eintretenden Überschuldung keine Verpflichtung besteht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Um den gesetzlichen Pflichten nachzukommen, ist daher derzeit nur bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden. Diese liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu begleichen und sich die erforderlichen Mittel in nächster Zukunft auch nicht verschaffen kann.

Ein Sanierungsverfahren bietet die Möglichkeit einer Rehabilitation für Unternehmen in der Krise. 

Tritt dies ein, muss der Antrag auf Insolvenzeröffnung unverzüglich gestellt werden, bei Zahlungsunfähigkeit aufgrund von „Pandemien“ spätestens jedoch binnen 120 Tagen. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen oder die Leistung eines Kostenvorschusses (in der Regel bis EUR 4.000,-). Zuständig für die Antragstellung ist das jeweilige Landesgericht. Für in Wien ansässige Unternehmen zum Beispiel das Handelsgericht Wien.

Insolvenzverfahren: Step-by-Step

Wenn sich ein Unternehmer also dazu entschieden hat, den Weg einer Insolvenz einzuschlagen, ist es Zeit, die nötigen Unterlagen dafür vorzubereiten. Mit dem Insolvenzantrag sollten unter anderem eine Gläubigerliste samt Schuldenstand, ein Firmenbuchauszug bzw. Gesellschaftsvertrag, ein Vermögensverzeichnis samt Vermögensstatus sowie eine Kreditoren-, Debitoren- und Dienstnehmerliste vorgelegt werden. Zudem werden die Bilanzen der letzten 3 Jahre (falls vorhanden) sowie eine Inventarliste benötigt.

Der Unternehmer bekommt Unterstützung an die Seite

Im nächsten Step wird zeitgleich mit der Insolvenzeröffnung vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt und die Eröffnung des Verfahrens in der sogenannten Insolvenzdatei  öffentlich bekannt gemacht. Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht, unverzüglich sämtliches Anlage- und Umlaufvermögen zu inventarisieren und sicherzustellen, sowie die Arbeitnehmer des Schuldners von der Insolvenzeröffnung zu verständigen, falls sie nicht bereits vom Unternehmer darüber informiert wurden.

Die gute Nachricht aus dem Insolvenzrecht

Das österreichische Insolvenzrecht ermöglicht generell den Fortbetrieb von Unternehmen. Das stellt für überlebensfähige Unternehmen sicher, dass sie während des Insolvenzverfahrens und nach erfolgreicher Entschuldung in vollem Ausmaß am wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Der Insolvenzverwalter hat das Unternehmen bis zur Klärung der Situation, also bis zur ersten Tagsatzung am Gericht (spätestens 90 Tage nach Insolvenzeröffnung) daher fortzuführen, es sei denn, eine Fortführung führt zu einer Erhöhung des Ausfalles.

Konkursverfahren: Gut zu wissen

Insolvenzverfahren ist der Überbegriff für beides: Konkursverfahren und Sanierungsverfahren. Ein Konkursverfahren kann jahrelang dauern, die durchschnittliche Dauer beträgt drei Jahre. Die Aufhebung dieses Verfahrens erfolgt nach Auszahlung einer Quote oder mangels vorhandenen Vermögens. Die Quote für die Gläubiger fällt allerdings häufig sehr gering aus, trotz Verwertung des gesamten vorhandenen Vermögens. Die Restschuld des Unternehmens bleibt zudem aufrecht, insofern es nicht ohnehin liquidiert wurde.

Sanierungsverfahren: Eine Vollständige Entschuldung

Direkt mit dem Insolvenzantrag oder während des laufenden Insolvenzverfahrens kann vom Unternehmer ein Sanierungsplan beantragt werden. In diesem bietet der Schuldner seinen Gläubigern eine Quote von zumindest 20 %, zahlbar in längstens zwei Jahren, an. Während des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung muss der Insolvenzverwalter das Geschäft ständig überwachen. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, sein Unternehmen selbst weiterzuführen, er hat aber auch eine Quote von 30 % anzubieten.

Nach Abschluss eines Sanierungsverfahrens ist der Unternehmer schuldenfrei und kann einen Neustart wagen.

Ein Sanierungsverfahren wird in einem sehr straffen Zeitrahmen durchgeführt. Wurde das Sanierungsverfahren eröffnet, hat das Gericht die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Ein durch Gläubigermehrheit angenommener Sanierungsplan befreit den Schuldner von der Verbindlichkeit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Das Verfahren wird also nach spätestens 90 Tagen aufgehoben und der Schuldner hat die Verfügungsgewalt über sein Vermögen und den Geschäftsbetrieb wieder. Einzig außergewöhnliche Geschäfte sind vom Insolvenzverwalter durchzuführen.

Nach Abschluss eines Sanierungsverfahrens ist der Unternehmer schuldenfrei und kann einen Neustart wagen. Weitere wichtige Fachbegriffe zum Thema lesen Sie im KSVBLOG.

 

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