Gläubigerschutz: Zur Anfechtung beim Kontokorrentkredit

Die Anfechtung einer Sicherstellung oder Befriedigung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt eine bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners voraus. Zug-um-Zug-Geschäfte können nicht nach dieser Bestimmung angefochten werden, weil die Gläubigerstellung erst gleichzeitig mit der Sicherung oder Befriedigung begründet wird (RIS-Justiz RS0111466; RS0064726; RS0064426).

KSV1870

Bei einem revolvierenden Kontokorrentkredit setzt die Ausnützung voraus, dass Eingänge auf dem Konto zu verzeichnen sind. Der Kreditnehmer kann jederzeit Rückzahlungen vornehmen, indem er etwa Außenstände auf sein Konto überweisen lässt und so das Debet mindern. Bei erneutem Kreditbedarf kann er den Kredit während der Laufzeit immer wieder bis zum vereinbarten Limit ausnützen. Wird ein solcher Kredit durch (offene) Abtretungen gesichert, deren Eingänge auf das Kontokorrentkreditkonto zu erfolgen haben, ist die Wiederausnützung des Kredits von den jeweiligen Eingängen aus den Zessionen (oder allfälligen anderen Kontoeinzahlungen) und von der jeweiligen Abtretung weiterer Forderungen bis zum vereinbarten Deckungsausmaß abhängig. In einem solchen Fall stehen Wiederausnützung des Kredits und Eingänge (Abtretungen) also in einem Zug-um-Zug-Verhältnis. Die Befriedigung oder Sicherstellung der Bank durch Zahlungseingänge oder weitere Sicherheiten ist daher ein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft, wenn der Bank das Recht zustand, den Kredit jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen, und weitere Sicherheiten nicht auch zur Sicherung eines aushaftenden alten Kreditrests gegeben werden. In einem solchen Fall liegt in jeder Gestattung der Wiederausnützung eine neue Kreditgewährung; insoweit ist die Bank bei Erhalt der weiteren Sicherheiten noch nicht Insolvenzgläubigerin (4 Ob 306/98y mwN).


Rückführungen eines revolvierenden Kontokorrentkredits sind wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nur insoweit anfechtbar, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert hat. Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist dann, wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmens von der Bank nur geduldet war, die Deckungsanfechtung mit dem Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt (RIS-Justiz RS0117945): Die Anfechtung kann nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Frist erfolgreich sein (RIS-Justiz RS0112125 [T1]).


ZIK 2018/186
IO: § 31 
OGH 22.11.2017, 3 Ob 204/17x