Können derzeit Gesellschafterversammlungen auch virtuell abgehalten werden?
Bei juristischen Personen erfolgt die Beschlussfassung in der Regel in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen.
Vor Geltung des gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes waren die Gesellschafter mit einigen wenigen Ausnahmen ausschließlich auf physische Versammlungen angewiesen. Derzeit sind diese auch im Jahr 2021 berechtigt, Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchzuführen und Beschlüsse auf andere Weise zu fassen.
Gefordert wird dabei vom Gesetzgeber eine optische und akustische Zweiwegverbindung in Echtzeit, wobei es diesbezüglich keiner besonderen Regelung im Gesellschaftsvertrag oder Satzung bedarf.
Zu bemerken ist, dass auch die Frist zur Abhaltung der Generalversammlung in einer GmbH verlängert und die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses erstreckt wurde, sofern ein rechtzeitiges Aufstellen aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht möglich ist.
Autorin: Mag. Sophie Malleg, Rechtsanwältin